Kategorie: Gefahrstoff

Fortbildungslehrgang für Sachkundige nach Anlage 3 und 4 der TRGS 519

Verlängerung der Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 und 4.
Anerkannter Fortbildungsehrgang für Sachkundige nach Nr. 2.7 und Anlage 5 der TRGS 519.

Teilnehmer

Der Fortbildungslehrgang richtet sich an Personen, die bereits die Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 und 4 erworben haben und Ihre Sachkunde auffrischen möchten.

Nutzen

Asbest galt aufgrund seiner großen Festigkeit lange Zeit als „Wunderfaser“. Sein Einsatz ist mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden, sodass Asbest inzwischen in vielen Ländern verboten ist. Heute stellt Asbest in erster Linie eine Herausforderung an die Entsorgung dar.
 
Der genaue Umgang mit Asbest ist in der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" geregelt. Seit der Neufassung im Jahr 2014 ist die Gültigkeit der erworbenen Sachkunde nach TRGS 519 auf einen Zeitraum von sechs Jahren beschränkt. Dies bedeutet, dass alle Personen, die Ihre Sachkunde vor dem 1. Juli 2010 erworben haben, die Gültigkeit zum 30. Juni 2016 verlieren. Mit dem Besuch unseres staatlich anerkannten und bundesweit gültigen Lehrgangs erhalten Sie eine Verlängerung Ihres Sachkundenachweises um sechs Jahre. Zudem erhalten Sie einen Überblick über alle rechtlichen und technischen Neuerungen im Umgang mit Asbest. Durch die zahlreichen praxisnahen Beispielen erhalten Sie wertvolle Tipps für Ihren Arbeitsalltag.
 
Bitte beachten Sie, dass wir mit der Anmeldung eine Kopie Ihrer Urkunde der bereits erworbenen Sachkunde nach Anlage 3 benötigen.

Referent

Ulrike Taudien ist Diplom-Chemikerin und seit Jahren als Abteilungsleiterin des Ingenieurbüros Berlin der WESSLING GmbH und als Dozentin für Sachkundelehrgänge nach TRGS 519 tätig. Frau Taudien verfügt über den Sachkundenachweis gemäß TRGS 519, die Fachkunde TRGS 517 sowie die BGR 128.

Programm

Asbest Verwendung und Eigenschaften
  • Asbestprodukte und ihre Verwendung.
  • Gesundheitsgefahren und aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen
Aktuelles aus Vorschriften- und Regelwerk
  • Asbestverbot nach der REACH- Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
  • BGI 664 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“
Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen
  • Zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele
Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Arbeitsweisen gemäß TRGS 519. Aufgaben der sachkundigen Personen
  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan
  • Betriebsanweisungen und Unterweisungen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl und Anwendung
 
 
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