Kategorie: Fuhrpark

Sachkundiger (befähigte Person) gemäß DGUV Information 214-017

Durchführen von Prüfungen an Absetzbehältern und Abfallpressen.
Gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsregeln.
Ehemalige BGR 186.

Teilnehmer

Instandhaltungspersonal, Sachkundige (befähigte Personen), Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte, die ihre Sachkunde erwerben möchten.

Nutzen

Mit diesem eintägigen Lehrgang erwerben die Teilnehmer die erforderliche Sachkunde, um Absetzbehälter und Abfallpressen zu beurteilen und diese zur weiteren Verwendung freizugeben. Damit erfüllen sie die rechtlichen Anforderungen an die Qualifikation des Prüfpersonals.
 
Der Unternehmer ist für den betriebssicheren Zustand der Behälter verantwortlich. Dieser Nachweis wird durch die jährliche Prüfung erbracht. Es ist sehr empfehlenswert für diese Prüfung einen geschulten Mitarbeiter des Unternehmens zu bestellen. Neben der Sachkenntnis kennt der Mitarbeiter den Informationsfluss (kurze Wege) im Unternehmen sowie die Varianten der verwendeten Container und Pressen.

Referenten

Frank von der Dellen war 36 Jahre als technischer Aufsichtsbeamter bei der BG Verkehr mit dem Schwerpunkt Entsorgung insbesondere für die Bereiche Sammlung und Transport von Abfällen, Abfallsammelfahrzeuge, austauschbare Kipp- und Absetzbehälter, mobile Abfallpressen sowie Sortieranlagen tätig. Seit seiner Pensionierung ist er als freier Referent tätig (Wuppertal).

Programm

Absetzbehälter / Abfallpressen (allgemein)
  • Rechtliche Vorschriften, z.B. DGUV Information 214-017.
  • Verantwortlichkeiten.
  • Gesamtzustand.
  • Schweißnähte.
  • Kennzeichnung.
  • Aufnahmebügel / Seilhaken / Verriegelungsösen.
  • Ladungssicherung.
  • Bewegliche Anbauteile.
  • Sonstige Ausrüstung.
  • Umgang und Aufbewahren von Prüfberichten.
  • Sanktionen.
 
Abfallpressen (speziell)
  • Gesetzliche Vorschriften: Maschinenverordnung (9. VO zum GSG).
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (ehemalige BGV-A3).
  • Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen ZH1/74.

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