Stellungnahme der AGVU

zu den von den Berichterstattern der CDU/CSU und SPD Bundestagsfraktionen vorgelegten „Eckpunkten zum Wertstoffgesetz“

Am 12. Juni 2015 haben sich die zuständigen Berichterstatter der CDU/CSU und SPD Bundestagsfraktionen auf Eckpunkte zum Wertstoffgesetz geeinigt. In vielen Punkten stimmen diese Eckpunkte in ihrer groben Zielrichtung mit Positionen der AGVU überein. Entscheidend wird allerdings sein, wie die einzelnen Punkte im Wertstoffgesetz konkret ausgestaltet werden.


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Die AGVU hat - und hatte schon immer - ein klares Grundverständnis zur Rollenverteilung zwischen Politik und Wirtschaft. Hiernach sind die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen, die Förderung und Sicherung des privaten Wettbewerbs sowie die Überprüfung der Wirksamkeit des Vollzugs und der Umsetzung von Gesetzen wesentliche Aufgaben der Politik.

Die private Wirtschaft verantwortet die Gestaltung von Produkten, Märkten und Preisen. Im Rahmen eines fairen Wettbewerbs entwickelt sie so Innovationen und sorgt für ökonomische und ökologische Effizienz. Steuern und Abgaben als Lenkungsinstrumente im Bereich der Verpackungen widersprechen dem Grundverständnis der AGVU.

Aus diesem Grundverständnis heraus sollen die Details für ein Wertstoffgesetz bewertet und entwickelt werden. Auf der Sitzung des Arbeitskreises „Wertstoffgesetz“ am 13.07.2015 wurden ausgewählte Themen diskutiert und bewertet.

1 Kommunale Steuerung

Die AGVU begrüßt, dass die Organisationsverantwortung in der Hand der Privatwirtschaft verbleiben wird. Vorgesehen sind umfangreiche kommunale Steuerungsmöglichkeiten, die zum Teil weit über die bisher praktizierte Abstimmung hinausgehen. In diesem Zusammenhang sind für die AGVU folgende Anforderungen unverzichtbar:

  • Es darf nicht zu einer Aushöhlung der privatwirtschaftlichen Organisationsverantwortung kommen. Diese hat sich unter anderem mit Blick auf Kosteneffizienz und ökologische Effektivität bewährt.
  • Ein Eingriff der Kommunen, der die Erfassungsmenge und die Quotenerfüllung beeinflusst, ist nicht akzeptabel.
  • Die Definitionen und Abgrenzungskriterien für stoffgleiche Waren im Sinne eines Wertstoffgesetzes müssen für die Verpflichteten praktikabel umsetzbar, nachvollziehbar und interpretationsfrei sein.
  • Für die Bürgerinnen und Bürger muss leicht verständlich sein, welche Waren nach Gebrauch in der Wertstoffsammlung erfasst werden sollen.
  • Die AGVU sieht die Notwendigkeit einer verbindlichen Konkretisierung in Einzelfällen (z. B. durch eine Zentrale Stelle).
  • Die Erweiterung der Produktverantwortung auf Inverkehrbringer von Nichtverpackungen muss von den betroffenen Wirtschaftskreisen mitgetragen werden, um die bestehende Wertstoffsammlung nicht zusätzlichen finanziellen Risiken auszusetzen.
  • Die Qualität der sortierten Wertstoffe darf durch die Miterfassung der stoffgleichen Nichtverpackungen nicht negativ beeinflusst werden. Die Sortiertechnik muss entsprechend angepasst werden.

3 Berücksichtigung der Recyclingfähigkeit und -effizienz

Die AGVU fordert, den Zusammenhang zwischen der Produktverantwortung der Inverkehrbringer und dem Nachweis von Verwertungserfolgen weiter zu stärken. Das Design einer Verpackung oder Ware sowie optimierte Sortier- und Verwertungstechnologien bestimmen die Effizienz des Recyclings und den wirtschaftlichen Erfolg. Daher muss das System so gestaltet werden, dass es Anreize für die recyclingfreundliche Gestaltung von Produkten und für hochwertiges Recycling schafft.

Die Recyclingfähigkeit muss Element privatwirtschaftlicher Entscheidungsfindung sein und darf nicht durch einen regulatorischen Eingriff in den Wettbewerb zwischen den Systembetreibern umgesetzt werden.

4 Quotenberechnung

Zur Verbesserung der Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz des gesamten eingerichteten Systems sollen die Verwertungsanforderungen anspruchsvoller werden. Das bedeutet, dass künftig deutlich mehr der erfassten Wertstoffe hochwertigen Recyclingprozessen zugeführt werden müssen. Die Quoten müssen - im Sinne der Produktverantwortung - einen Bezug zum Inverkehrbringer behalten und dürfen sich jedenfalls nicht nur auf die Sammelmenge beziehen.

5 Zentrale Stelle

Die AGVU sieht die Hauptaufgabe einer Zentralen Stelle in der Sicherstellung einer gesetzeskonformen Systembeteiligung von Verpackungen und stoffgleichen Waren. Dieses erfolgt durch Registrierung, Datenmeldung und Plausibilisierung.

Die Zentrale Stelle darf keine Aufgaben zugewiesen bekommen, die über diese Zielsetzung hinausgehen, wie z. B. Ausschreibungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Kommunikation.

Stellungnahme der AGVU - Anhang 1
Arbeitsgemeinschaft Verpackung + Umwelt e. V.