Mitwirkung des Abfallbesitzers

Mitwirkung des Abfallbesitzers bei Bereitstellung von Müllbehältern und Sperrmüll zumutbar, wenn Grundstück wegen Unfallverhütungsvorschriften nicht angefahren werden kann

Die Einrichtung von grundstücksfernen Bereitstellungsplätzen für Abfallbehälter sorgt immer wieder für Streit zwischen Entsorgungsträger und Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen. Die Festlegung solcher Plätze und die damit verbundene Mitwirkungspflicht des Ab-fallbesitzers sind jedoch in einer Vielzahl der Fälle aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gerechtfertigt. Auch das VG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16.06.2015 einen Eilantrag gegen die Festsetzung von Abholplätzen zur Leerung von Abfallbehältern und Abholung von Sperrmüll abgelehnt.


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Die per Ordnungsverfügung ergangene Festlegung der Bereitstellungsplätze konnte sich auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage der Abfallentsorgung der Stadt stützen. Danach war diese zur Festlegung von Abholplätzen für die Leerung von Abfallbehältern bzw. für die Abholung sperriger Abfälle ermächtigt, wenn dies in bestimmten Einzelfällen, u.a. bei örtlichen Besonderheiten wegen der Lage des Grundstücks bzw. eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeiten, erforderlich ist.

Eine solche Satzungsregelung hält sich nach Auffassung des VG Düs-seldorf im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen, nach denen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung regeln, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Sie ist auch mit den Vorgaben des KrWG zur Aufgabenteilung zwischen örE und Abfallbesitzer vereinbar, da sie lediglich im Rahmen eines eingerichteten Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür schafft, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bring- bzw. Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Welche Mitwirkung dem Überlassungspflichtigen im Einzelfall zumutbar ist, muss jedoch stets anhand der konkreten örtlichen Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden.

Nach Auffassung des VG lagen die Voraussetzungen der Satzung für die Festlegung eines Stellplatzes vor. Die Abfuhr der Abfallbehälter vom Grundstück war wegen der Lage des Grundstücks (schmale Sackgasse/Stichstraße ohne ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge, daher unzureichende Zufahrtsmöglichkeiten) nicht möglich. Dem unmittelbaren Anfahren des jeweiligen Grundstücks durch Müllfahrzeuge standen insoweit rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Diese ergaben sich im Fall schon aus berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, konkret aus § 16 Nr. 1 BGV C 27. Aus dieser Vorschrift folgt laut VG Düsseldorf für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmslos geltendes Rückwärtsfahrverbot. Zudem sah das VG Düsseldorf in einer konkreten, an die eingesetzte Entsorgungsgesellschaft ergangenen Anordnung der zuständigen Berufsgenossenschaft ein rechtliches Hindernis: Nach dieser zwingend zu befolgenden Anordnung durfte die Entsorgungsgesellschaft Teile der streitigen Straße nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahren, sofern keine geeignete Wendemöglichkeit für Sammelfahrzeuge vorhanden ist. Mit der Frage, ob weitere rechtliche Hindernisse zusätzlich auch aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) folgen, musste sich das VG danach nicht mehr befassen.

Die getroffenen Festlegungen hielt es schließlich für ermessenfeh-lerfrei. Den Überlassungspflichtigen sei es zumutbar, die rollbaren Abfallbehälter sowie den Sperrmüll von ihrem Grundstück aus über die dortige Strecke (bis zu 80 m) zu den festgesetzten Abholplätzen zu verbringen. Eine Pflicht des Aufgabenträgers oder der Entsorgungsgesellschaft, kleinere Müllfahrzeuge anzuschaffen und einzusetzen, bestehe nicht. Ebenso wenig sei die Kommune zur Verbreiterung der Straßen verpflichtet. Auf eine frühere Praxis, nach der die Entsorgungsgesellschaft die Abfallbehälter von den Grundstücken abgeholt habe, dürften die Überlassungspflichtigen nicht vertrauen. Die Kommune dürfe die Praxis jederzeit ändern, wenn sie dies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise regele.

Es empfiehlt sich daher, schon bei der Formulierung der Abfallent-sorgungssatzung besondere Sorgfalt auf die Abfassung von Ermächti-gungsgrundlagen für die Festlegung von Stellplätzen in Sonderfällen zu verwenden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll