Kein Anspruch auf Informationszugang für juristische Personen des Privatrechts

VG Düsseldorf:

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2015 – Az.: 26 K 5211/13 – entschieden, dass juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich kein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) zukommt. In dem Verfahren ging es um einen Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Der Kläger war ein eingetragener Verein, welcher an die 17.000 Mitglieder aus dem Stadtgebiet der Beklagten u.a. in Fragen des Gebührenaufkommens der Stadt vertritt. Er begehrte im konkreten Fall von der Beklagten die Vorlage eines von dieser einige Jahre zuvor in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Betrieb, zur Wirtschaftlichkeit und zur Auslastung der Stadtwerke der Beklagten im Bereich der Abfall- und Müllentsorgung. Untersucht wurde in dem Gutachten vor allem die Frage, ob bisher erhobene Entgelte überhöht gewesen sind oder nicht. Zwischen der Beklagten und ihren Stadtwerken bestanden im vorliegenden Fall ein Rahmenvertrag sowie separate Verträge über die Entsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen. Diese Verträge legten fest, dass Grundlage der Entgeltberechnung durch die Stadtwerke grundsätzlich im Voraus festgelegte Selbstkostenpreise sind. Zur Überprüfung der Angemessenheit dieser Selbstkostenpreise gab die Beklagte in Abstimmung mit ihren Stadtwerken bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Gutachten, dessen Vorlage der Kläger begehrt, in Auftrag, um die zulässigen Höchstpreise für die in den Leistungsverzeichnissen bestimmten Leistungen nach den Bestimmungen der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ zu ermitteln. Der zur Erstellung des Gutachtens beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde dabei umfassender Einblick in sämtliche betriebswirtschaftliche Unterlagen, insbesondere die gesamten Kalkulationsgrundlagen der Stadtwerke der Beklagten gewährt.

Die Beklagte lehnte die Vorlage des begehrten Gutachtens mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Inhalt des Gutachtens um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes handele. Außerdem bestehe ein Recht auf Informationszugang allein für natürliche, nicht aber für juristische Personen.

Das VG Düsseldorf folgte der Argumentation der Beklagten und wies die Klage auf Vorlage des begehrten Gutachtens vollumfänglich ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Recht auf Informationszugang nur für natürliche Personen

Ein Recht auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht nach Auffassung des VG Düsseldorf – insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 05.12.2011, Az.: 9 A 2184/08) – allein für natürliche Personen und nicht für juristische Personen des Privatrechts.

Zur Begründung verweist das VG Düsseldorf in seiner Entscheidung vor allem auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 IFG NRW […] „jede natürliche Person“ […].

Keine ordnungsgemäße Vertretung des Vereins durch Einzelperson

Die in § 4 Abs. 1 IFG NRW enthaltene Beschränkung der Antragsberechtigung auf natürliche Personen kann zwar grundsätzlich dadurch umgangen werden, dass für die betreffende juristische Person des Privatrechts eine Einzelperson, z.B. der Firmenchef, ein Vereinsvorsitzender etc. den Antrag stellt.

Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sah das VG jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht als erfüllt an. Im konkreten Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag gerade nicht als natürliche Person, sondern ausschließlich als Vertreter des Klägers für diesen geltend gemacht.

Ausschluss des Informationszugangs aufgrund entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Das VG stützte seine Entscheidung zudem auf § 8 IFG NRW, wonach ein Antrag auf Übermittlung von Informationen dann abzulehnen ist, wenn durch die Übermittlung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. § 8 IFG NRW weist insoweit eine interessante Besonderheit zum IFG des Bundes auf, als hier grundsätzlich eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt.

Im konkreten Fall war Gegenstand des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens, dessen Vorlage der Kläger begehrte, unter anderem eine detaillierte Kalkulation der von den Stadtwerken der Beklagten zu erhebenden Entgelte und Kostenansätze.

Insoweit geht das VG Düsseldorf im Einklang mit der Rechtsauffassung der Beklagten davon aus, dass solche Daten grundsätzlich nur einem begrenztem Personenkreis bekannt und von erheblicher wettbewerblicher Relevanz seien. Eine Herausgabe an Dritte – so das VG in Übereinstimmung mit der Beklagten – würde Marktkonkurrenten exklusives kaufmännisches Wissen zugänglich machen und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erheblich beeinträchtigen.

Für Wettbewerber – so das VG weiter – seien – bei einer tatsächlichen Herausgabe des streitgegenständlichen Gutachtens – sämtliche kalkulatorischen Ansätze nachvollziehbar, so dass mögliche Angebotspreise der Stadtwerke der Beklagten etwa in öffentlichen Ausschreibungen abgeleitet werden könnten. Da der betroffene Markt (Abfall- und Müllentsorgung) erheblich wettbewerblich geprägt sei, sei ein ganz beträchtlicher Schaden zu erwarten. Die Schutzwürdigkeit dieser Inhalte des in Auftrag gegebenen Gutachtens entfällt nach Auffassung des VG Düsseldorf auch nicht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen. Das Interesse an der Kenntnis des Gutachtens beschränke sich allein auf den Kläger und diejenigen seiner Mitglieder, die hinsichtlich ihnen gegenüber erhobener Gebühren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung haben.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll