Tarifeinheitsgesetz

Gleiche Arbeit - gleicher Tarifvertrag

Ab 10. Juli 2015 wird der Tarifvertrag der Gewerkschaft angewendet, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt – falls in einem Betrieb für gleiche Tätigkeiten verschiedene Tarifverträge gelten.

Tarifeinheit statt Tarifkollisionen ist das Ziel des Tarifeinheitsgesetzes. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 22. Mai beschlossen; den Bundesrat passierte es am 12. Juni 2015. Seit dem 10. Juli 2015 ist das Gesetz in Kraft.


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"Beide Seiten wollen die Tarifeinheit", hatte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles im Bundestag betont. Es gehe Arbeitgebern und Gewerkschaften um den sozialen Frieden in den Betrieben und darum, Tarifkollisionen zu verhindern.

Das Gesetz ist der ordnende Rahmen für eine funktionierende Tarifautonomie. Das Koalitions- und Streikrecht der Gewerkschaften wird nicht angetastet.

Mehrheitsprinzip gilt

Der Erfolg in Tarifverhandlungen darf sich aber nicht allein danach bemessen, welche Stellung und Streikmacht jemand im Betrieb hat.

In Zukunft soll das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip gelten. Das heißt: Überschneiden sich Tarifverträge, gilt der Vertrag der Gewerkschaft, die im betroffenen Betrieb die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt.

Für ein gutes Betriebsklima

Ein Betrieb – ein Tarifvertrag: Das galt bis zum Jahr 2010. Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde der Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben. Seitdem können konkurrierende Gewerkschaften für gleiche Beschäftigtengruppen verschiedene Tarifverträge abschließen.

Das kann den Betriebsfrieden stören. Denn der Wert verschiedener Arbeitsleistungen darf nicht daran gekoppelt sein, welche Gewerkschaft welche Schlüsselpositionen in einem Unternehmen vertritt. Tarifverträge sollen den Betriebsfrieden stärken – nicht schwächen.

Streikrecht unverändert

Das Streikrecht fällt unter die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie und ist ein hohes Gut. Nach wie vor sollen die Tarifparteien eigenständig die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Beschäftigten sinnvoll ordnen und Tarifkollisionen vermeiden.

Der Gesetzgeber greift nicht in das Streikrecht ein. Im Streitfall entscheiden auch künftig die Arbeitsgerichte, ob ein Streik verhältnismäßig ist oder nicht.

Schutz für kleinere Gewerkschaften

Das Tarifeinheitsgesetz schützt auch kleine Gewerkschaften: Minderheitsgewerkschaften bekommen zukünftig das Recht, Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen in einer Tarifauseinandersetzung zu unterbreiten. Erst danach kann der Arbeitgeber mit der Mehrheitsgewerkschaft einen Tarifvertrag abschließen. Zudem besteht nach Abschluss die Möglichkeit, die Inhalte des Tarifvertrags der größeren Gewerkschaft zu übernehmen.

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung direkter Link zum Artikel