Neues zu Gewerblichen Sammlungen

Nachfolgend stellen wir einige neue Entscheidungen der Rechtsprechung zum „Dauerbrenner“ gewerblichen Sammlungen vor.

Ankauf gebrauchter Textilien als gewerbliche Sammlung.

Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte mit Beschluss vom 23.04.2015 (Az.: OVG 11 S 39.14), dass auch dann von einer gewerblichen Sammlung auszugehen ist, wenn Abfälle über eine stationäre Annahmestelle durch den Sammler angekauft werden.


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Das in § 3 Abs. 15 KrWG verwendete Wort des „Einsammelns“ von Abfällen setze keine nochmalige Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle durch den Sammler voraus.

Weiterhin bestätigte das OVG, dass die Abfalleigenschaft von Alttextilien auch durch ihre Annahme nicht aufgehoben wird. Aufgrund der fehlenden Bezugnahme auf die einzelne Sache sei der Ankauf von Alttextilien über eine Annahmestelle nicht vergleichbar mit der Annahme in einem Second-Hand-Laden. Vielmehr verhalte es sich in Bezug auf den Wegfall der weiteren Zweckbestimmung wie bei einem Einwurf in einen Sammelcontainer. Außer der etwaigen Hoffnung, die Sachen würden für einen anderen Zweck verwendet, sei eine darüber hinausgehende realistische und verbindliche Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nicht ersichtlich.

Träger einer gewerblichen Sammlung

Das OVG Niedersachsen bestätigte das VG Osnabrück (Beschluss v. 23.02.2015, Az.: 3 B 4/15) darin, dass es sich bei der angezeigten gewerblichen Sammlung der D-GmbH lediglich um ein Umgehungsgeschäft für das gegenüber der C-GmbH ausgesprochene Sammlungsverbot handelt (Beschluss v. 22.05.2015, Az.: 7 ME 15/15). Es sei von einem nach gewerberechtlichen Grundsätzen entwickelten „Strohmannverhältnis“ auszugehen. Selbst wenn die von dem VG in seiner Entscheidung angeführten Umstände für sich genommen nicht zur Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens reichten, ergebe sich ein solches jedenfalls aus einer Gesamtschau aller aufgeführten Umstände.

Ferner zweifelte das OVG bereits daran, ob die Antragstellerin als GmbH & Co. KG und damit als Personengesellschaft überhaupt Trägerin einer gewerblichen Sammlung von Abfällen sein könne. Jedoch sah der Senat sich aufgrund des diesbezüglich anhängigen Revisionsverfahrens nicht veranlasst, eine abschließende Entscheidung über diese Rechtsfrage zu treffen und der Antragstellerin in der Konsequenz bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abzuerkennen.

Untersagung mangels Verwertungsnachweises und wegen Unzuverlässigkeit

In zwei Entscheidungen hat das VG Würzburg (Urteile v. 21.04.2015, Az.: W 4 K 14.569 und W 4 K 14.575) die Untersagung einer gewerblichen Sammlung bestätigt, da die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht dargelegt worden war und zudem Bedenken gegen die Zuverlässigkeit beider Klägerinnen bestanden. Das Gericht bestätigte, dass allgemeine Angaben zu den Verwertungswegen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Es sei vielmehr eine Schilderung der Verwertungsverfahren und in welchen Anlagen die verwertet im Hinblick auf die konkret durch die gewerbliche Sammlung erfassten Abfälle durchgeführt wird, notwendig. Diese Anforderungen hatten beide Klägerinnen nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die Geschäftspraktiken der Klägerin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sei eine negative Prognose ihrer Zuverlässigkeit nach wie vor gerechtfertigt. Bereits mehrfach hatten sowohl entscheidende die Kammer als auch andere Gerichten zahlreiche illegal aufgestellte Container durch die Klägerin bzw. durch mit ihr verbundene Unternehmen festgestellt. Diese Geschäftspraktiken hätten sich auch durch einen Wechsel des Geschäftsführers nicht nachhaltig geändert.

Verletzung der Anzeigepflichten als Ordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Westerstede hat mit Urteil vom 12.03.2015 [Az.: 48 OWi 52/14 (600 Js 1811/14)] einen gewerblichen Sammler wegen fahrlässigen Unterlassens einer erforderlichen Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG zu einer Geldbuße verurteilt. Nachdem mehrere illegal aufgestellte Container durch die Firma des Betroffenen festgestellt worden waren, sind diese trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung nicht entfernt und schließlich eingezogen worden. Als Geschäftsführer einer Firma, die sich in professioneller Weise mit dem Aufstellen von Containern befasst, hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass mit dem Aufstellen von Containern bestimmte Anzeigepflichten verbunden sind.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll