Einschränkung der Kompostwirtschaft verhindern

Novelle der Düngeverordnung: Fachlich unbegründete Sperrfristen für Kompostdüngung streichen

Tritt die Novelle der Düngeverordnung (DüV) in ihrer jetzt vorliegenden Form in Kraft, dürfen Komposte mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 1,5 Prozent in der Zeit vom 15. November bis 31. Januar nicht mehr als Dünger ausgebracht werden.


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Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. sieht in dieser deutlichen Verschärfung der Sperrfrist für Komposte eine fachlich unbegründete Einschränkung der Kompostwirtschaft, da Komposte im Unterschied zu Gülle keine Nitratauswaschungen verursachen.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Ein wesentliches Merkmal von Kompost ist, dass er Stickstoff in gebundener Form enthält. Er ist dadurch schwer abbaubar und nur geringe Mengen sind für die Pflanzenernährung anrechenbar. Der Stickstoff im Kompost neigt nicht zu Auswaschungen, so dass keine Gefahr besteht, Grundwasser mit Nitrat zu belasten. Fachlich gibt es deshalb keinen Grund, für diese Produkte die Sperrfristen in der Düngeverordnung zu verschärfen.“

Bisher galt die zeitliche Aufbringungsbeschränkung nur für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, wovon nur sehr wenige Komposte (geschätzt 5 - 10 Prozent) betroffen sind. Die geplante Neuregelung sieht unabhängig von der Verfügbarkeit des Stickstoffs eine Sperrfrist vor. Künftig genügt ein Gehalt von mindestens 1,5 Prozent Stickstoff, um unter die Aufbringungsbeschränkungen zu fallen.

Überlegungen, wonach Sonderregelungen in den Ländern verkürzte Sperrfristen für Komposte in unbelasteten „grünen“ Gebieten (mit weniger als 50 mg Nitrat pro Liter im Grundwasser und nicht steigender Tendenz) ermöglichen könnten, seien, so der BDE, grundsätzlich zu begrüßen. Da bei den üblichen Aufwandmengen von Kompost jedoch keine Stickstoffauswaschungen zu befürchten seien, erscheint es wenig sachgerecht, die Sperrfrist für Komposte an den Belastungszustand des Grundwassers zu knüpfen. Für Flächen, die mit Kompost gedüngt werden, sei es völlig irrelevant, ob der darunter liegende Grundwasserkörper belastet oder unbelastet ist. Zudem sei es nicht erforderlich, die Möglichkeit einer verkürzten Sperrfrist vom Ermessen der Länder abhängig zu machen. Das Risiko einer Stickstoffauswaschung aus Kompost sowie die Notwendigkeit der Humusbildung in den landwirtschaftlich genutzten Böden werden nicht durch regionale Gegebenheiten beeinflusst, sondern sind allgemein gültig und können bundesweit einheitlich bewertet und festgelegt werden.

Zur Novellierung der Düngeverordnung laufen derzeit die Ressortabstimmungen. Für November und Dezember ist das Bundesratsverfahren geplant.

Einschränkung der Kompostwirtschaft verhindern - Anhang 1
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. direkter Link zum Artikel