Auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht über den Verweis in § 173 VwGO auf die ZPO die Möglichkeit, eine Mediation durchzuführen
In dem daher anwendbaren § 278 ZPO ist vorgesehen, dass das Gericht die Parteien für einen Güteversuch vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter, einen sog. Güterichter, verweisen kann. Der Güterichter ist gemäß § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO befugt, alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einzusetzen.
Die Einleitung eines Mediationsverfahrens kann in jeder Instanz und sowohl im Hauptsacheverfahren wie auch im einstweiligen Rechtsschutz erfolgen. In Einzelfällen kann die Anregung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens auch durch die Beteiligten erfolgen.
Ziel der Mediation ist es, dass die Parteien des Rechtsstreits versuchen, mit Hilfe des Güterichters eine Lösung zur Beilegung des Rechtsstreits zu entwickeln. Der Vorteil der Mediation ist dabei, dass – ebenso wie bei anderen gerichtlichen Einigungsversuchen, insbesondere einem Vergleich – eine Einigung auch über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus erzielt werden kann. Eine solche Lösung ist insbesondere sinnvoll, wenn neben dem anhängigen Rechtsstreit weitere Verfahren bestehen oder drohen. Durch die Mediation kann daher möglicherweise ein Bündel potenzieller Streitigkeiten beigelegt werden.
Für die Durchführung einer Mediation eignen sich insbesondere Situationen, in denen die Beteiligten auf eine längerfristige Zusammenarbeit angewiesen sind. Voraussetzung für die Durchführung einer Mediation ist die Bereitschaft zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen Lösung. Dies erfordert, dass die Parteien keine Vorfestlegung treffen und offen in die Mediationsverhandlung einsteigen. Dadurch lassen sich in komplexen Verfahren Lösungsmöglichkeiten finden, die den Parteien vor Durchführung der Mediation nicht gewahr waren. Voraussetzung für die Durchführung einer Mediation ist weiterhin die Zustimmung aller Parteien.
Es steht den Beteiligten frei, die Vertraulichkeit der Güteverhandlung zu vereinbaren. Dies ist insbesondere zweckmäßig, wenn in der Mediationsverhandlung Tatsachen offengelegt werden sollen, die im weiteren Prozessverlauf von der Gegenseite nicht in das Verfahren eingeführt werden dürfen.