Gewerbliche Sammlungen

Aktuelle Rechtsprechung

Das Thema gewerbliche Sammlungen beschäftigt die Verwaltungsgerichte weiterhin. Nachfolgend stellen wir daher überblicksartig einige neue Entscheidungen aus der Spruchpraxis dar.


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Das VG Osnabrück lehnte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits deshalb ab, weil die Antragstellerin als Mieterin von Altkleidercontainern der D-GmbH nur als „vorgeschobene“ GmbH anzusehen sei (Beschluss v. 23.02.2015, Az.: 3 B 4/15). Es sei von einem Umgehungsgeschäft in Bezug auf das gegen die D-GmbH ausgesprochene Sammlungsverbot auszugehen. Bei wertender Betrachtung sei Träger der gewerblichen Sammlung nicht die Antragstellerin, sondern die D-GmbH, deren Geschäftsführer gleichzeitig Einzelprokurist für die Antragstellerin ist.

Neben der Personengleichheit bestätige auch der Mietvertrag diese Wertung, der die Antragstellerin beispielsweise nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Sammlungsverbotsverfahren der D-GmbH als Mieterin einsetzt oder es der Antragstellerin nicht gestattet, ohne die Mitwirkung der D-GmbH die Standorte der Sammelcontainer oder den Umfang der Sammlung ändern.

Der Bayerische VGH hat die von ihm entwickelten Maßstäbe zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erneut bekräftigt (Urt. v. 29.01.2015, Az.: 20 B 14.666).

Ausgehend vom Wort „darlegen“ und dem allgemeinen Sprachgebrauch beinhalte es die Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen, der mit dem Einsammeln beginnt und erst mit dem Abschluss der Verwertung endet. Dazu gehöre die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt werde und welche Wege dabei durchlaufen würden. Jedoch ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges steht damit genauso aus wie diejenige über die einer gewerblichen Sammlung entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Hier hatte der BayVGH die Revision mit Urteil vom 10.02.2015 (Az.: 20 B 14.710) zugelassen.

Das VG Cottbus setzte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit den Anforderungen an die Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des örE i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG auseinander (Beschl. v. 13.03.2015, Az.: VG 3 L 184/14).

Der örE hatte geltend gemacht, dass eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien noch nicht erfolge, im Abfallwirtschaftsplan aber bereits vorgesehen sei. Der Kreistag habe beschlossen, ein einheitliches und flächendeckendes Sammelsystem zur ordnungsgemäßen und hochwertigen Verwertung von Alttextilien aufzubauen.

Das Gericht hielt dies für nicht ausreichend. Es fehle insoweit an tragfähigen Angaben zur Relevanz der wirtschaftlichen Tätigkeit des örE (den das Gericht allerdings auch versäumt hatte beizuladen). Es sei nicht abzusehen, wie sich die Umsetzung des erweiterten Sammelsystems auf die Funktionsfähigkeit des örE auswirke. Neben Zahlen hinsichtlich der möglichen Mengen an Alttextilien bedürfte es auch Angaben darüber, welche Bedeutung gerade diese Abfallfraktion für die Frage der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. der Funktionsfähigkeit des örE hat bzw. haben könnte.

Der BayVGH hat bestätigt, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung auch die Verpflichtung zur Beseitigung der aufgestellten Container enthält (Beschl. v. 09.02.2015, Az.: 20 ZB 14.1578). Das Gericht lehnte daher den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung aufgrund der angeblich nicht hinreichend bestimmten und damit nicht vollstreckbaren Untersagungsverfügung ab. Im Falle einer Sammlungsuntersagung sei zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt seien. Bei lebensnaher Betrachtung sei es für den Adressaten einer Untersagungsverfügung daher ohne Weiteres erkennbar, dass die von ihm aufgestellten Container zu entfernen sind.

Der BayVGH hat in zwei Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Auflage i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG bestätigt, mit der die zuständige Behörde der Klägerin die Kenntlichmachung ihrer Sammelcontainer mit der Angabe ihrer Anschrift und Telefonnummer aufgegeben hatte (Beschl. v. 08.04.2015, Az.: 20 ZB 15.131 und 20 ZB 14.2585). Es müsse der Behörde möglich sein, einen Sammelcontainer dem jeweiligen gewerblichen Sammler auf möglichst einfache Art und Weise zurechnen zu können, um auf etwaige Unzuträglichkeiten reagieren zu können. Dieses öffentliche Interesse überwiege offensichtlich den privaten Interessen der Klägerin, zumal die Beeinträchtigung ihrer Berufsausübungs- oder allgemeinen Handlungsfreiheit so gering sei, dass eine nennenswerte Belastung kaum erkennbar sei.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll