OVG Lüneburg zu „Wertstoffinseln aus einer Hand“

Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

Das OVG Lüneburg hat sich in seiner Entscheidung mit den Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Wertstoffcontainern im öffentlichen Straßenraum befasst (Urteil vom 19.02.2015, Az.: 7 LC 63/13).


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Einem gewerblichen Sammler wurde die beantragte Sondernutzungserlaubnis unter Hinweis auf das „Konzept der Konzentration von Wertstoffcontainern für Altpapier, Altglas sowie Alttextilien“ versagt und stattdessen ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Abweichend von der Vorinstanz (VG Hannover, Urt. v. 30.04.2013, Az.: 7 A 4277/12) stellte das OVG Lüneburg im Rahmen der Berufung die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheidung des Antrags des Sammlers fest. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das der Entscheidung zugrunde liegende Konzept sowie die konkrete Auswahlentscheidung mit Ermessensfehlern behaftet waren. Zunächst stellt das OVG Lüneburg fest, dass zwar kein Anspruch auf die Aufstellung von Wertstoffcontainern im öffentlichen Straßenraum besteht, wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Typische Belange sind hierbei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aber auch die Gefahr von Verunreinigungen der betreffenden Flächen.

Das Gericht hebt dann hervor, die Beklagte hätte bei ihrer straßenrechtlichen Ermessensentscheidung auch die abfallrechtliche Zielsetzung des Gesetzgebers berücksichtigen müssen. Der Gesetzgeber habe mit den §§ 17, 18 KrWG ein eigenes Regelungsregime für die Beurteilung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen aufgestellt, dessen differenziertes System nicht über das Straßenrecht unterlaufen werden dürfe.

Das OVG Lüneburg setzt sich dabei nicht mit den Ausführungen des VG Braunschweig auseinander, das sich in mehreren Entscheidungen für die alleinige Ausrichtung der Entscheidung an straßenrechtlichen Gesichtspunkten und damit gegen die Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Gesichtspunkte ausgesprochen hat (vgl. Beschl. v. 17.01.2014, Az.: 6 B 28/1; Urt. v. 26.11.2014, 6 A 6/14 und 6 A 322/13).

Ausdrücklich weist das OVG Lüneburg aber darauf hin, dass auch die Grundentscheidung in §§ 17, 18 KrWG die Umsetzung eines Konzeptes der Wertstoffinseln aus einer Hand nicht per se ausschließt, dass hohe Anforderungen an die Begründung und die Ermessensausübung zu stellen sind, insbesondere wenn das Konzept dazu führt, dass auf absehbare Zeit nur noch ein Anbieter Wertstoffcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellen darf. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen und in die Abwägung einzubeziehen.

Die Beklagte hätte dem OVG zufolge den Sachverhalt zunächst vollständig ermitteln und z.B. feststellen sollen, wie viele Altkleidercontainer im Stadtgebiet wirtschaftlich betrieben werden können, wie viele Stellmöglichkeiten für diese Container auf private Grundstücke entfallen und in welchem Umfang Sammler auf den öffentlichen Straßenraum angewiesen sind. Eine lediglich vage Schätzung der Standplätze auf privaten Grundstücken reiche hierfür nicht aus.

Weiterhin hätte sich die Beklagte dem OVG Lüneburg zufolge mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob durch die exklusive Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls im Bereich des öffentlichen Straßenraums eingeräumt werde und welche Folgewirkungen sich hierdurch im Hinblick auf die abfallwirtschaftliche Wettbewerbssituation ergeben.

Schließlich stellt das OVG fest, ein Ermessensfehlgebrauch liege auch deshalb vor, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Sammlung von Altglas als einer der betroffenen Abfallfraktionen nicht befugt sei; diese obliege nach der Verpackungsverordnung den dualen Systemen.

Darüber hinaus liege ein Ermessensdefizit vor, da sich die Beklagte nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Antragstellers befasst habe. Dieser hatte vorgetragen, auch selbst ein Konzept der „Wertstoffinseln aus einer Hand“ umsetzen zu können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete zudem, dass Überlegungen zu Alternativen zum Konzept der „Wertstoffinseln aus einer Hand“ in die Ermessenserwägungen eingestellt werden.

Das Konzept der „Wertstoffinseln aus einer Hand“ ist auch nach der Entscheidung des OVG Lüneburg nicht per se unzulässig. Die Entscheidung macht aber deutlich, dass hohe Anforderungen an die Begründung des Konzeptes der Wertstoffinseln aus einer Hand als auch an die konkrete Auswahlentscheidung zu stellen sind.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll