Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Novelle der Gewerbeabfallverordnung
Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Mehr Recycling

Dieses Ziel verfolgt das Bundesumweltministerium mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung, erläuterte Dr. Radde auf einer Konferenz der Akademie Dr. Obladen in Berlin. Schon die jetzt gültige Verordnung aus dem Jahr 2003 versuchte einen Vorrang der Verwertung gegenüber der Beseitigung durchzusetzen. Ein Ergebnis war die Einführung einer Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe.


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Eine Intensivierung der Verwertung war aber nicht feststellbar. Ein Novellierungsbedarf ergibt sich unter anderem, weil die bestehende Verordnung die fünfstufige Abfallhierarchie nicht berücksichtigt. Die Anpassung dient somit auch der Herstellung der EU-Konformität.

Zurzeit befindet sich die Verordnung in Überarbeitung. Der Referentenentwurf ist für das dritte Quartal und die Anhörung der beteiligten Kreise noch in diesem Jahr vorgesehen. Das Ministerium hofft, dass sich das Kabinett noch vor dem Jahresende mit dem Entwurf befassen kann. Das parlamentarische Verfahren und das Inkrafttreten wären dann 2016. Die aktuell in Fachkreisen diskutierte Fassung beinhaltet einen Abschnitt zu Bau- und Abbruchabfällen. Wahrscheinlich werden diese Regelungen aus der Gewerbeabfallverordnung herausgenommen und in die Ersatzbaustoffverordnung übertragen.

Die Pflichtrestmülltonne bleibt nach heutigen Stand im Sinne der bestehenden Verordnung erhalten. Der erste Entwurf sah noch Änderungen vor, die vom Ministerium zurückgenommen werden. Die Rechtsprechung habe in den vergangenen Jahren eine Praxis entwickelt, die Bestand haben soll, führt Radde aus. Mit einer Ausnahme bekräftigten alle Gerichte einen Anschluss- und Benutzungszwang. Der in jedem Betrieb anfallende Sozial- und Büromüll aus Zigarettenaschen, Kaffeesatz, Hygieneartikeln etc. gilt als nicht verwertbar. Restabfälle fallen nach gängiger Meinung auch bei konsequenter Abfalltrennung an. Restmülltonen sind deshalb in einem angemessenen Umfang zu akzeptieren. Bislang hat einzig das OVG Koblenz im März 2015 für ein Krankenhaus einen Befreiungsanspruch erkannt. Aus Sicht des VKU wären in der Novelle Klarstellungen erforderlich, damit die Abfallhierarchie wirksam durchgesetzt werde.

Weiterhin sieht die Novelle die bekannte Kleinmengenentsorgung über bestehende Systeme für Haushaltsabfälle vor.

Im Jahr 2011 fielen in Deutschland 6,2 Mio. Tonnen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle an. Nur 45 % der Gesamtmenge wird sortiert und nur 0,4 Mio. t. werden stofflich verwertet, was einem Anteil von 6,5 % entspricht, obwohl allein die Summe aus PPK und Kunststoffe n 47 % beträgt. Somit sind in den gewerbliche Siedlungsabfälle erhebliche Potenziale für die Verwertung vorhanden. Intensiviert werden sollen deshalb vor allem die frühzeitige, getrennte Erfassung von Wertstoffen und das Zuführen zum Recycling. Die Reaktionen hierauf fallen unterschiedlich aus. Die Abfallerzeuger halten z.B. die Anforderungen an die Getrenntsammlung zu hoch. Der VKU fordert hingegen, dass sich der Vollzug auf die Durchsetzung der Trennpflichten konzentrieren sollte. Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, PPK und auch Bioabfälle sind im Sinne von § 3 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz im Gewerbebetrieb getrennt zu sammeln. Sollte dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, unterliegen die Abfälle in einer Vorbehandlungsanlage einer Sortierpflicht. Als weitere Prozessschritte folgen eine hochwertige Verwertung bzw. eine Überlassung an den örE als Abfall zur Beseitigung. Der VKU wünscht sich Dr. Thärichen zufolge Klarstellungen, welche Wertstoffe in den gemischten Gewerbeabfällen enthalten bzw. nicht enthalten sein dürfen.

Den Rechtsrahmen der Erhebung von Abfallgebühren stellte Rechtsanwältin Katrin Jänicke vom Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Sieder & Coll. dar. Die Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollten den weiten Ermessensspielraum und die vielfältigen Bausteine des Kommunalabgabenrechts nutzen, die ihnen bei der Ausgestaltung der Abfallgebühr und insbesondere bei der Erhebung von Gewerbeabfallgebühren zustehen. Insoweit kann eine an den Gegebenheiten vor Ort ausgerichtete Gestaltung der Abfallgebühr zu einer Gebühr führen, die der tatsächlich gegebenen Konkurrenzsituation Rechnung trägt.

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