Duale Systeme - Branchenlösungen

Hohe Anforderungen für Nachweise

Mit einer Eilentscheidung vom 11.02.2015 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 9 L 1448/14) eine Konkretisierung zum Themenkomplex der Rücknahme von Verkaufsverpackungen über die sog. „Branchenlösung“ vorgenommen.


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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV müssen sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen. Dazu ist der Erwerb von Lizenzen erforderlich. Eine Ausnahme der Beteiligungspflicht besteht gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend § 6 Abs. 8 Satz 1 VerpackV zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.

Nach der bis zum 31.12.2014 gültigen Rechtslage war der Nachweis für die im Wege der sog. „Branchenlösung“ eingebrachten Mengen an Verkaufsverpackungen auf zwei Wegen möglich. Zum einen konnte eine individuelle Vertriebswegsanalyse erfolgen. Andererseits war die Einreichung von Gutachten unabhängiger Institutionen möglich. Nach einer Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 37) sind an diese Gutachten strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist eine Differenzierung nach Materialien erforderlich. Das VG Düsseldorf hat nunmehr festgestellt, dass die Antragstellerin im dortigen Verfahren durch das vorgelegte Gutachten (GVM/DSD-Studie) den Branchennachweis nicht hinreichend erbracht hat und sie deshalb zur Lizensierung weiterer Mengen verpflichtet war.

Zwischenzeitlich sind durch eine Änderung der Verpackungsverordnung die Nachweismöglichkeiten für die Branchenlösung eingeschränkt worden. Die Dokumentationsanforderungen für Branchenlösungen sind deutlich erhöht worden und es müssen z.B. die Lieferbeziehungen zwischen Hersteller und Anfallstelle der Verpackungen mengengenau nachvollzogen und dokumentiert werden. Damit versucht der Gesetzgeber die Umgehung der Lizensierungspflicht zu verhindern.

Zusammengefasst kann daher geschlussfolgert werden, dass sowohl nach der früheren Rechtslage unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen als auch nach der Neufassung der VerpackV strenge Anforderungen an den Nachweis für die Branchenlösung gestellt werden.

[GGSC] berät und vertritt vielfach öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behörden zu Fragen der Verpackungsverordnung, insbesondere zu Fragen und rund um die Dualen Systeme.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll