Aufstellung der Gewerbepflichttonne

Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks zur Aufstellung der Gewerbepflichttonne verpflichtet

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 ergangenem Urteil auf die Berufung des Entsorgungsverbands Saar (EVS) die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der sein gewerblich vermietetes Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anschließen soll (Az.: 2 A 488/13).


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Der Kläger hat sein Grundstück an eine GmbH vermietet, die eine Tischlerei betreibt und von einer Fremdfirma fertig hergestellte Fenster und Türen einbaut. Der EVS stellte fest, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks der Anschlusspflicht unterliege und zur Aufstellung eines Restmüllbehälters mit einem Mindestgefäßvolumen von 120 Litern und 4 Mindestentleerungen im Jahr verpflichtet sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, er sei nicht Anschlussverpflichteter und damit der falsche Adressat der Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid des EVS mit der Begründung aufgehoben, dass der EVS die GmbH zur Aufstellung der Restmülltonne hätte verpflichten müssen. Es sei dem Kläger als Eigentümer des an einen Gewerbebetrieb vermieteten Grundstücks nicht möglich, den Nachweis zu führen, dass dort keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfielen.

Die dagegen eingelegte Berufung des EVS hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pflicht, ein Grundstück, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfielen, an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten treffe. Insofern spreche eine widerlegbare Vermutung dafür, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfielen. An die Widerlegung der Vermutung, die dem Grundstückseigentümer in Kooperation mit seinem Mieter möglich sei, seien jedoch inhaltliche Anforderungen zu stellen; so sei erforderlich, dass der Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benenne und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeige. Daneben bedürfe es einer Glaubhaftmachung durch entsprechende Unterlagen, die eine Überprüfung ermöglichten. Wer über kein Entsorgungskonzept verfüge oder ein solches nicht nachvollziehbar belege, müsse es sich gefallen lassen, dass der Abfall insgesamt als Abfall zur Beseitigung behandelt werde. Der Kläger habe indes lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass im Betrieb seines Mieters gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfielen.

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