Wiederkehrende Ausbaubeiträge in Hahnstätten zulässig

Die von der Ortsgemeinde Hahnstätten (Rhein-Lahn-Kreis) erlassene Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen ist wirksam

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Während die Ortsgemeinde Hahnstätten in ihrem Ortsteil Zollhaus Einmalbeiträge zur Refinanzierung von Straßenausbauaufwendungen vorsieht, erhebt sie aufgrund ihrer Satzung vom 20. September 2012 im Ortsteil Hahnstätten wiederkehrende Ausbaubeiträge.


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Dabei wird der Beitragssatz nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt. Mit ihrer Klage wandten sich zwei Kläger gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2012. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt. Auf die Berufung der beklagten Ortsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klagen ab.

Die Heranziehung der Kläger zu einer Vorausleistung beruhe auf einer wirksamen Ausbaubeitragssatzung und sei auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht teile die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Satzung der Beklagten nicht. Die Satzung sei nicht zu unbestimmt. Zwar müsse die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dabei bedürfe es jedoch nicht einer Aufzählung sämtlicher Straßenparzellen. Es reiche aus, wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder – wie hier – nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet werde.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, mehrere eigenständige öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen zu bilden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Straßenausbau im Ortsteil Hahnstätten nicht sämtlichen dort gelegenen Grundstücken den verfassungsrechtlich erforderlichen konkreten zurechenbaren Vorteil vermittele, könne nicht gefolgt werden. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage hätten, hänge vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, wie etwa der Größe und der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets. Bei dem Ortsteil Hahnstätten, der weniger als 3.000 Einwohner zähle, handele es sich um eine kleine, zusammenhängend bebaute Ortslage, die keine derartigen Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs aufweise, dass sie eine Aufteilung des Gebiets in mehrere eigenständige öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen erforderlich machen würden. Insbesondere habe das westlich der B 54 gelegene „Neubaugebiet“ im Süden des Ortsteils nicht abgetrennt und satzungsrechtlich als eine eigenständige öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen festgelegt werden müssen. Denn die Bundesstraße habe angesichts ihrer vergleichsweise geringen Breite und der ungehinderten Querungsmöglichkeiten keine die Bebauung trennende, sondern vielmehr eine verbindende Wirkung. Gleiches gelte für die Bahntrasse, die durch den Ortsteil Hahnstätten führe und in dessen südlichem Bereich zum Teil parallel zur B 54 verlaufe. Sie stelle als eingleisige Strecke, die zudem stillgelegt sei und über eine Unter- und vier Überführungen verfüge, keine Zäsur mit trennender Wirkung dar. Der räumliche Zusammenhang der beiderseits der B 54 gelegenen bebauten Flächen einschließlich des westlich der B 54 gelegenen „Neubaugebiets“ im Süden des Ortsteils Hahnstätten werde auch nicht durch einzelne Baulücken und eine von Bebauung umgebene „Außenbereichsinsel“ aufgehoben.

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz direkter Link zum Artikel