Messrecht

Neue Vorgaben für die Verwiegung von Kraftfahrzeugen

Seit dem 01.01.2015 gelten neue Anforderungen an die Ermittlung des Gewichts der Ladung eines Kraftfahrzeuges. Insbesondere ist danach die Verwendung sog. gespeicherter Taragewichtswerte des Fahrzeuges zur Ermittlung des Gewichtes der Zuladung nur in engen Grenzen zulässig.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

 

Die Änderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 26 Absatz 2 der „Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäischen Rechtsprechung“ vom 11.12.2014. Diese trat zum Jahresbeginn in Kraft.

Gespeicherte Taragewichtswerte dürfen danach nur noch für die Berücksichtigung des Gewichts von „Verpackungen oder Transportgeräten“ verwendet werden – unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen: Die gespeicherten Gewichtswerte müssen den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen, oder die gespeicherten Werte müssen so bemessen sein, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.

Die bislang zulässige und auch vielfach praktizierte Verwendung von gespeicherten Taragewichtswerten von Kraftfahrzeugen, um deren Zuladung zu bestimmen, ist dagegen seit dem 01.01.2015 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Hierdurch soll größere Präzision bei der Bestimmung des Gewichts der Ladung erreicht werden. Das gespeicherte Taragewicht eines Kraftfahrzeuges ist dafür keine verlässliche Größe, da ein Kraftfahrzeug großen tatsächlichen Gewichtsschwankungen je nach individueller Vorbeladung, insbesondere je nach Füllstand des Tanks, unterliegt. Die gespeicherten Werte dürfen zur Bestimmung von Nettowerten daher nach der Verordnung nur herangezogen werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Fahrzeuges festgestellt wurden.

Bedeutung haben die Änderungen insbesondere auch bei der Ermittlung des Gewichts von Abfällen, die typischerweise zusammen mit dem Sammel- oder Transportfahrzeug verwogen werden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll