VG Düsseldorf

Unteraufträge und Preisrecht

Unteraufträge eines an das Preisrecht gebundenen Auftragnehmers sind nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR 30/53 grundsätzlich nur dann ebenfalls nach Preisrecht zu beurteilen, wenn der Auftraggeber dies verlangt und der Dritte davon Kenntnis hat oder zustimmt. Nach dem VG Düsseldorf kann das vom Unterauftragnehmer berechnete Entgelt ausnahmsweise aber auch jenseits dieser Voraussetzungen nach Preisrecht zu beurteilen sein.


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Entschieden wurde dies in zwei Urteilen vom 22.10.2014 (Az.: 16 K 645/14 und 765/14). Gebührenzahler hatten sich dort (erneut) gegen die Festsetzung von Abfallgebühren durch die beklagte Stadt als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gewandt. In der Gebührenkalkulation war u.a. ein Betreiberentgelt für eine Müllverbrennungsanlage (MVA) eingestellt. Diese wird durch die H-GmbH betrieben, an der die Stadt auch – offenbar mittelbar – beteiligt ist. In der Vergangenheit war die H-GmbH als Auftragnehmerin der Stadt mit Müllverbrennungsleistungen beauftragt worden und führte diese offenbar auch selbst durch.

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wurde 2013 dann von der H-GmbH die H-Verwaltungs-GmbH gegründet und gemeinsam mit dieser die H-GmbH & Co. KG ins Leben gerufen. Mit der Leistung der Müllverbrennung wurde von der Stadt dann erstmals die H-GmbH & Co. KG beauftragt, die hierzu mit der H-GmbH einen Unterauftrag abschloss. Offenbar hatte die Stadt in diesen Verträgen mit der H-GmbH & Co. KG die Geltung des Preisrechts für von dieser GmbH erteilte Unteraufträge gerade nicht verlangt. Das Vertragswerk enthielt allerdings Klauseln, wonach die H-GmbH (nunmehr Subunternehmer) neben der H-GmbH & Co. KG weiterhin unmittelbar gegenüber der Stadt für alle Pflichten im Zusammenhang mit der Abnahme und Verbrennung von Abfällen haften sollte.

Darin sah das Gericht den entscheidenden Grund für die fortdauernde Bindung an das Preisrecht: Durch die Umstrukturierung sei die frühere vertragliche Vereinbarung lediglich unwesentlich geändert worden. Mit dieser Regelung zur Fortgeltung der Haftung wollten die Parteien offenbar den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorausgesetzten Anforderungen an eine vergabefreie, unwesentliche Vertragsänderung gerecht werden.

Wörtlich urteilt das VG: „Bleibt die Identität des Auftragsverhältnisses erhalten, gelten auch die preisrechtlichen Bindungen fort“ – es soll dann weiterhin eine dem Preisrecht unterliegende, unmittelbare Beauftragung der Leistungserbringerin (H.-GmbH) vorliegen.

Selbst bei Annahme einer (mittelbaren) Unterbeauftragung sah das VG Düsseldorf in der Umstrukturierung eine Umgehung kommunalabgabenrechtlicher Anforderungen an die Leistungserbringung durch den Hauptauftragnehmer. Dabei dürfte eine wesentliche Rolle spielen, dass die Müllverbrennungsentgelte der H.-GmbH vom VG bereits in vorangegangenen Entscheidungen aufgrund eines zu hohen Fixkostenanteils und der fehlenden Gegenrechnung von Erlösen als überhöht und nicht preisrechtskonform beanstandet worden waren. Auch die Kläger hatten dies jeweils offenbar angegriffen.

In diesem Zusammenhang verweist das VG auf den Rechtsgedanken des § 42 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG NRW. Hiernach soll verhindert werden, dass durch den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten das Gesetz umgangen wird, und etwa dazu führt, dass dem Steuerpflichtigen oder einem Dritten ein unangemessener (Steuer-) Vorteil gewährt würde. Eine rechtliche Gestaltung, die ersichtlich allein dem Zweck dient, eine nach Abgabenrecht unzulässige Gebührenhöhe aufrecht zu erhalten, soll sich deshalb nicht als schutzwürdig erweisen. Das Gericht vermutete insoweit, die Umgestaltung habe allein dem Ziel der „vorsorglichen Lösung von den Bindungen des Preisrechts“ gedient.

Es sei insoweit unerheblich, dass infolge der Umstrukturierung der als Verbrennungsentgelt in die Gebührenkalkulation eingestellte Betrag im Ergebnis gegenüber dem Vorjahr faktisch gesunken sei. Gleiches soll für den Befund gelten, dass das für die Müllverbrennung in Ansatz gebrachte Entgelt pro Gewichtstonne im Durchschnitt den Verbrennungspreisen anderer Anlagen im Bundesland NRW entspricht. Beide Aspekte sollen – auch wenn sie als Indiz für die Vereinbarkeit mit dem Preisrecht gewertet werden können - keine nachvollziehbare Selbstkostenkalkulation ersetzen.

Auch das negative Betriebsergebnis der H-GmbH unter Berücksichtigung des Energiegeschäfts soll keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Berücksichtigung der Einnahmen aus Strom- und Fernwärmeerzeugung werde dadurch nicht entbehrlich. In Bezug auf Fremdentgelte finde die Ergebnisrechtsprechung keine Anwendung, so dass ein überhöhtes Fremdentgelt nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass dieses Unternehmen Verluste gemacht hat.

Das Gericht hat jeweils die Berufung zugelassen. Von daher bleibt mit Spannung zu erwarten, ob das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Einschätzung des VG teilt. In einer – vom VG erwähnten – Entscheidung des OVG aus dem Jahr 2004 hatte das Gericht die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Preisrechts durch Umstrukturierung mit dem Argument abgelehnt, es seien dadurch keine höheren Kosten angefallen als bei Wahrnehmung durch die Kommune selbst.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.