Bundesverwaltungsgericht

Begriff des Abfallerzeugers

Mit dem Begriff des Abfallerzeugers i.S.d. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.10.2014 (Az.: 7 C 1.13) ausführlich auseinandergesetzt. Die Klägerin war als Abfallerzeugerin für die Beseitigung von Löschwasser in Anspruch genommen worden, das aufgrund der zugesetzten Mittel und durch betriebliche Stoffe verunreinigt und als Abfall zur Beseitigung einzustufen war.


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Das Löschwasser wurde von der Feuerwehr soweit wie möglich aufgefangen und außerhalb der vom Brand betroffenen Grundstücke zwischengelagert. Die Brandursache lag nach der Auffassung des Gerichts in der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin. Da § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG mit der aktuellen Definition des Abfallerzeugers in § 3 Abs. 8 KrWG inhaltlich identisch ist, beanspruchen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch Geltung für die aktuelle Rechtslage.

Das VG Arnsberg hatte mit Urteil vom 19.04.2010 (Az.: VG 14 K 2368/09) die Ordnungsverfügung mit der Begründung aufgehoben, dass die Klägerin weder Erzeugerin noch Besitzerin der Abfälle sei. Das Löschwasser sei nicht durch eine Tätigkeit der Klägerin angefallen. Mit Berufungsurteil vom 07.10.2011 (Az.: OVG 20 A 1181/10) hatte das OVG NRW das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die zugelassene Revision nunmehr aus den nachfolgenden Gründen zurückgewiesen.

Die Klägerin sei Abfallerzeugerin i.S.d. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Dass sie an der Verwendung der Löschwassers zur Brandbekämpfung sowie dem anschließenden Auffangen und Zwischenlagern des Wassers nicht mitgewirkt habe, sei in diesem Fall unschädlich.

Erzeuger von Abfall sei nach § 3 Abs. 5 Alt. 1 KrWG-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind. Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts sei dies jede Person, die bei wertender Betrachtung die maßgebliche Ursache für die Entstehung des Abfalls setze. Grundsätzlich sei dies derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall setze. Ausnahmsweise könne aber eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstelle.

Dieses Verständnis stehe mit der gesetzlichen und von dem Gericht im Wege der Auslegung ermittelten Wertung des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG im Einklang. Nach dem Gesetzeswortlaut sei Anknüpfungspunkt der Eigenschaft als Abfallerzeuger das auf die Sache mit einem bestimmten Ergebnis einwirkende Verhalten der Person. Dies treffe typischerweise, keinesfalls aber zwingend, auf den unmittelbaren Besitzer zu. Wann ein wesentlicher Beitrag für die Entstehung von Abfall gesetzt sei, könne naturgemäß nur aufgrund einer Einzelfallbetrachtung bestimmt werden. In Anlehnung an die ordnungsrechtliche Terminologie zum Verhaltensstörer lasse sich daher vom Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung sprechen.

Systematische Erwägungen stützen dieses Ergebnis. Das Gesetz enthalte eigenständige Definitionen der Begriffe des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers, so dass der Begriff des Abfallerzeugers nicht als bloßer Unterfall des Abfallbesitzers gewertet werden könne. Ferner nahm das Gericht eine Analyse der EuGH-Rechtsprechung vor. Der in der Abfallrahmenrichtlinie enthaltene Begriff des Abfallerzeugers sei mit dem des KrW-/AbfG identisch. Auch nach dem Unionsrecht könne das vorgelagerte Verhalten einer Person aufgrund von Zurechnungserwägungen die Eigenschaft als Abfallerzeuger begründen. Nur ein solches Verständnis sei schließlich mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, der sich am Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr zu orientieren habe.

Bei wertender Betrachtung sei der Klägerin daher die Entstehung von Abfall im Zuge des Löschwassereinsatzes zuzurechnen. Der Betrieb der klägerischen Anlage bilde ein vorgelagertes Glied in der Kausalkette. Letzte Ursache für das Entstehen des Abfalls war jedoch der durch die Feuerwehr allein beherrschte Löscheinsatz. Bei einer solchen Sachlage bedürfe es besonderer Umstände, um von einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und der Entstehung des Abfalls auszugehen, die vorliegend jedoch zu bejahen waren.

Der Anlagenbetrieb stelle eine gefahrgeneigte Tätigkeit dar, für welche die Betreiberin nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen eine Störerverantwortung treffe. Da der Klägerin aber keine wirksamen Mittel zur öffentlichen Gefahrenabwehr zur Verfügung stünden, schaffe die Realisierung der Betriebsgefahr eine natürliche Einheit mit der Gefahrenabwehr, die den Löschwasseranfall der Klägerin mit der Folge zurechenbar mache, dass sie als Abfallerzeugerin angesehen werden müsse.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.