OVG Berlin-Brandenburg

Entsorgungsanordnung gegen Abfallerzeuger

Eine Entsorgungsanordnung gegen einen Abfallerzeuger ist zulässig, selbst wenn vorläufige Sicherungsmaßnahmen möglich wären. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das OVG Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung einer entsprechenden Entsorgungsanordnung einer Abfallbehörde für zulässig erklärt und den hiervon abweichenden Beschluss der Vorinstanz abgeändert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2014, Az.: OVG 11 S 42.14).


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Die Abfallbehörde hatte ein Ehepaar als Abfallerzeuger zur Entsorgung von zehn Erdwällen, die aufgrund ihrer Verunreinigung als entsorgungspflichtige Abfälle zu qualifizieren waren, in Anspruch genommen und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Während die Vorinstanz Zweifel an der Verantwortlichkeit des Ehepaars hatte, sah es das OVG aufgrund von Zeugenaussagen sowie der polizeilichen Vernehmung der Ehefrau als erwiesen an, dass das Ehepaar in den Jahren 2005 bis 2011 auf dem streitgegenständlichen Grundstück, das zwischenzeitlich an einen Dritten verkauft wurde, zehn Erdwälle unter Vermischung mit – teils gefährlichen - Abfällen errichtet hatte. Die maßgeblichen Informationen entnahm das OVG aus der zwischenzeitlich zur Verfügung stehenden staatsanwaltlichen Ermittlungsakte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen das Ehepaar in der Sache unter anderem wegen des Vorwurfs des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen.

Zwar wurde die Einbringung von Baumischabfällen oder Gefahrstoffen in die Erdwälle seitens des Ehepaares bestritten. Insbesondere die Aussagen des auf dem verunreinigten Grundstück wohnhaften und bei der Errichtung der Erdwälle Unterstützung leistenden Zeugen, der angab, „auch Dachpappe, Ziegelstein, Holzreste und Plastikteile“ seien in den Erdwällen verbaut worden, ließen ernsthafte Zweifel an der Verhaltensverantwortlichkeit des Ehepaares jedoch nicht zu. Bodenproben ergaben einen geschätzten Anteil von mehr als 10 % Störstoffe im Bauschutt (Alt- und Brandholz, Plastik, Teerpappe, Schrott etc.) und eine erhöhte Konzentration von PAK sowie teilweise MKW.

Nach Vorlage der Erkenntnisse aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte konnte das OVG einen Ermessensfehler in der vorrangigen Inanspruchnahme des Ehepaars als Abfallerzeuger nicht erblicken.

Auch hielt es mit überzeugender Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung für tragfähig, die die Abfallbehörde aufgrund der Gefahr weiteren Eindringens von Schadstoffen in den Boden und dem Schutz des Grundwassers vor möglichen Verunreinigungen verhängt hatte.

Insbesondere war nach Auffassung des OVG nicht zu beanstanden, dass die Abfallbehörde nicht auf das mildere Mittel der Verhängung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen an der Oberfläche der Haufwerke gegen eindringendes Niederschlagswasser (Abdeckfolie und Abführung der Sickerwässer mittels Drainage) zurückgegriffen hat.

Angesichts der voraussichtlichen Dauer bis zum endgültigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechnete die Abfallbehörde zu recht mit einem erheblichen Aufwand zur kontinuierlichen Überwachung der Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen (z.B. Verschleiß der Folien, Dichtigkeitskontrollen, Wartung der Drainage) und mit erheblichen Risiken (z.B. Sturmanfälligkeit der Folien). Ferner hat das OVG in seine Betrachtung auch den Umstand eingezogen, dass für den neuen Erwerber des Grundstücks die „vorläufigen“ Sicherungsmaßnahmen über die Dauer des Verfahrens zu erheblichen Nutzungseinschränkungen seines Grundstücks geführt hätten, zumal dort auch Kleinkinder wohnen.

Der vom OVG entschiedene Fall zeigt, wie wichtig die umfassende Ermittlung des Sachverhaltes und die umfassende Abwägung der verschiedenen Anordnungsalternativen im Rahmen der Ermessenentscheidung durch die Abfallbehörde ist.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.