Gewerbliche Sammlungen

Neue Rechtsprechung

Die gewerblichen Sammlungen beschäftigen bundesweit Verwaltungsgerichte. Im Folgenden werden einige neue Entscheidungen vorgestellt. Immer wieder bemängelt wird die (vermeintlich) fehlende Trennung der Aufgaben von örE und für Anzeigen gewerblicher Sammlungen zuständiger Behörde.


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Das VG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 beispielhaft erläutert, wann behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (Az.: 17 L 2471/14).

In dem betr. Fall hatten zwei gleichgeordnete Teams mit unterschiedlichen Teamleitern die Aufgaben von örE und Behörde. Die Vorgesetzten- und Weisungsfunktion wurde wiederum durch unterschiedliche Personen (einen Fachbereichs- und einen Abteilungsleiter) wahrgenommen. Im Übrigen ist die Entscheidung des VG Düsseldorf allerdings ein anschauliches Beispiel für eine Auslegung der Vorschrift, die faktisch kaum noch einen Anwendungsbereich der Untersagungsregelung in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG belässt.

Beispielsweise nimmt das VG Düsseldorf eine ordnungsgemäße Verwertung für Alttextilien als „klassischen und vor allem werthaltigen Abfall“ bzw. mit „deutlich positivem Marktwert“ ohne Weiteres an. Dabei wird übersehen, dass sich gewerbliche Sammlungen stets auf werthaltige Abfälle beziehen, da sich anders kaum der tatbestandlich notwendige „Zweck der Einnahmeerzielung verfolgen“ lässt (§ 3 Abs. 18 KrWG), und im Übrigen unterstellt werden darf, dass der Gesetzgeber weder die entsprechenden Darlegungspflichten in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG noch die tatbestandliche Voraussetzung in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ohne Anwendungsbereich belassen wollte.

Es ist daher richtig, die vom BayVGH entwickelten Maßstäbe für die Angaben und ggf. Nachweise zur ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung zugrunde zu legen (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014, Az.: 20 CS 14.1313).

Mitunter werden mit Bescheiden gegenüber Sammlern auch Auflagen angeordnet. Hier zeigt jedoch die Spruchpraxis, dass besondere Sorgfalt bei der Prüfung der notwendigen Ermächtigungsgrundlage und auch der Verhältnismäßigkeit (bzw. Erforderlichkeit) angezeigt ist. So wurden aktuell beispielsweise Anordnungen, Beistellgut und Fehlwürfe ordnungsgemäß zu entsorgen sowie Sammelcontainer mit Kontaktdaten zu versehen, aufgehoben (vgl. VG Braunschweig, Urt. 12.11.2014, Az.: 2 A 107/14).

Wie ein weiterer Fall zeigt, sollte auch die Höhe einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Sammlungsuntersagung sorgfältig bemessen sein. Das VG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung beispielsweise ein Zwangsgeld von 2.500 € pro Tag je Sammelcontainer als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig bezeichnet (Urt. v. 09.11.2014, Az.: 13 K 1777/13).

Selbst nach der sonst restriktiven Rechtsprechung, wie z.B. des VG Düsseldorf, stellen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einen gewichtigen Untersagungsgrund dar. Erfreulich ist insoweit, dass immer mehr Verwaltungsgerichte das zweifelhafte „Geschäftsgebaren“ einer Unternehmensgruppe sanktionieren, die bundesweit mit illegalen Sammlungen in Erscheinung getreten ist und auch Untersagungen gegen ein weiteres Unternehmen bestätigen, das 2012 durch die Aufstellung von über 700 Behältern im Raum Leipzig aufgefallen ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 17 K 2730/13 und Urt. v. 07.10.2014, Az.: 17 K 2897/13).

Die vorbezeichneten Urteile bestätigen zudem die Rechtsauffassung, dass Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch angenommen werden kann, wenn Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und dass im Einzelfall bereits einzelne Verstöße ausreichen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.