Naturnahe Flächen

Landkreis bittet Land um Weisung

Der Landkreis Nienburg/Weser hat das Umweltministerium um Weisung gebeten, wie mit den gesetzlich geschützten naturnahen Flächen weiter verfahren werden soll. Hintergrund ist ein umfassendes Rechtsgutachten, das das Landvolk Mittelweser im Hinblick auf die sogenannten „Geschützten Landschaftsbestandteile“ vorgelegt hat.


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Die darin vorgetragene verfassungsrechtliche Argumentation bewertet der Landkreis als bedenkenswert. Bis zu einer entsprechenden Weisung des Landes wird er weitere Aktivitäten in der Angelegenheit daher ruhen lassen.

„Ich bin froh, dass wir in dieser Angelegenheit zu einer sachlichen Auseinandersetzung gekommen sind“, betont Landrat Kohlmeier, der das Landvolk zu einem Runden Tisch zu diesem Thema aufgerufen hatte. Im Mittelpunkt stehe nun die konkrete rechtliche Frage, ob die von der Kreisverwaltung herangezogene Gesetzes- und Erlasslage als nicht verfassungsgemäß angreifbar sei. Dies sei jetzt aufzuklären.

Mit dem vorgelegten Rechtsgutachten argumentierte das Landvolk, dass das 2010 erlassene Ausführungsgesetz des Landes zum Bundesnaturschutzgesetz hinsichtlich des Schutzes von naturnahen Flächen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG) gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße, d. h. nicht ausreichend bestimme, welche Flächen als gesetzlich geschützt zu bewerten seien.

Vor allem an dieser Frage hatte sich im vergangenen Jahr die Auseinandersetzung zwischen dem Landvolk und der Kreisverwaltung zuletzt festgemacht. Während sich der Landkreis mit Blick auf die bestehende Gesetzes- und Erlasslage als Untere Naturschutzbehörde zu einer entsprechenden Umsetzung gehalten sieht, sehen sich die Betroffenen massiv in ihren Eigentumsrechten verletzt.

„In der aktuellen Situation sind wir darauf angewiesen, vom Land eine klare rechtliche Positionierung und eine entsprechende Weisung zu erhalten, wie mit dem Thema „naturnahe Flächen“ weiter umgegangenen werden soll.“, stellt Landrat Kohlmeier klar. Bis dahin werde der Landkreis u.a. keine weiteren Eigentümerinformationen versenden.

Die bisherigen Handlungen im Hinblick auf die naturnahen Flächen könne der Landkreis jedoch nicht eigenständig zurücknehmen, weist er die Erwartung des Landvolkes zurück. Als Untere Naturschutzbehörde habe er die Gesetzes- und Erlasslage, die auch in anderen Teilen Niedersachsens so zur Anwendung komme, zu akzeptieren und zu vertreten.

Der Fachdienst Naturschutz des Landkreises macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass während der Klärungsphase jedoch weiterhin die Möglichkeit besteht, Nachweise vorzulegen, die zu einer Löschung der geschützten Landschaftsbestandteile oder Teilen davon führen können.

Löschungsgründe sowie weitere Informationen zum Thema „Geschützte Landschaftsbestandteile kraft Gesetz“ sind im Internet unter www.kreis-ni.de/oedland abrufbar.

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