Kostenfolgen ungenehmigter Abfallzwischenlagerung

Lagerung von Abfällen

Wird ein Brandschaden mitverursacht, weil dem betr. Abfallentsorger das grob fahrlässige Verhalten seines Geschäftsführers zuzurechnen ist, indem eine unzulässige, da über eine Genehmigung hinausgehende Lagerung von Abfällen veranlasst wurde, hat das Unternehmen die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu zahlen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.10.2014, Az.: 1 S 1327/13).


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll.