Sicherheitsleistung nach § 5 Abs. 3 BImSchG

Möglichkeit der dauerhaften Ablagerung von Abfällen

„Bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG kann die Möglichkeit der dauerhaften Ablagerung von Abfällen auf dem Betriebsgrundstück nicht berücksichtigt werden, wenn die erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung oder Plangenehmigung fehlt und sie nicht zweifelsfrei zu erwarten ist“ (Leitsatz), hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 30.09.2014, Az.: 22 ZB 13.579 entschieden.


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll.