Sammlungsverbot rechtswidrig

ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen

Das Land Rheinland-Pfalz hat als einziges Bundesland noch ein sog. Sammlungsgesetz, nach dem u.a. dann ein Sammlungsverbot erlassen werden kann, wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung gegeben ist. Dies ist z.B. bei unzutreffenden oder irreführenden Angaben zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken der Fall (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.07.2014, Az.: 7 B 10257/14.OVG).


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll.