Gewerbliche Sammlungen als gesetzliche Ausnahme

Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG

Beruft sich eine gewerbliche Sammlerin auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, so ist sie hierfür im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zum Ausdruck gebracht und gilt hier umso mehr dann, wenn die Verwertung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen soll (BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014, Az.: 20 CS 14.1313).


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Gaßner, Groth, Siederer & Coll.