Strategien gegen illegale Sammler

Vorgehen gegen illegal aufgestellte Altkleidercontainer

Bundesweit sind Gemeinden im Kampf gegen illegal aufgestellte Altkleidercontainer aktiv und gehen gegen die Aufsteller vor. Auf welcher (straßen-)rechtlichen Grundlage dies zu geschehen hat, entscheidet zwar stets das jeweils einschlägige Landesrecht, doch können typische Situationen unterschieden werden. [GGSC] erläutert, worauf es im Einzelnen ankommt.


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Variante 1: Aufsteller bekannt

Zunächst ist zwischen solchen illegal aufgestellten Containern zu unterscheiden, deren Aufsteller bekannt bzw. nicht bekannt sind. Ist der Aufsteller bekannt oder kann durch einfache Maßnahmen, wie einen Anruf unter der am Container angegebenen Nummer ermittelt werden, ist eine auf die illegale Sondernutzung gestützte straßenrechtliche Beseitigungsanordnung, ggf. auch mit einer Untersagungsanordnung für die Zukunft, das Mittel der Wahl. Da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist der Aufsteller anzuhören.

Formelle Illegalität

Ausreichend ist die sog. formelle Illegalität, also das Abstellen von Altkleidercontainern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Zu beachten ist, dass sondernutzungspflichtig nicht nur das Aufstellen von Containern im öffentlichen Straßenraum ist, sondern eine solche Pflicht auch dann gegeben ist, wenn ein Container auf einem Privatgelände so abgestellt ist, dass eine Bedienung nur unter Benutzung des öffentlichen Straßengrundes möglich ist. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme ist anzuordnen.

Nach der Rechtsprechung sind an die inhaltliche Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung keine überzogenen Bedingungen zu stellen. Es empfiehlt sich die Verbindung mit der Androhung einer Ersatzvornahme für den Fall der Nichtbefolgung der Beseitigungsanordnung sowie eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung. Da es sich bei der Androhung der Zwangsmittel um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, kann eine gesonderte Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG unterbleiben.

Variante 2: Aufsteller unbekannt

Ist der Aufsteller nicht bekannt, so kann der rechtswidrige Zustand auf Kosten des Aufstellers durch Entfernung der Container beseitigt werden. Hierfür kann entweder auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht oder das allgemeine Ordnungsrecht zurückgegriffen werden. Es empfiehlt sich, die Container gut sichtbar mit einer Aufforderung zur Beseitigung zu bekleben. Kommt der Aufsteller dieser Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Zeit (in der Regel von etwa zwei Wochen) nach, so kann der Container auf dem Wege der Ersatzvornahme entfernt werden. Auf eine gesonderte Androhung kann aufgrund der besonderen Umstände verzichtete werden. Schließlich ist auch an eine Sicherstellung zu denken. Da durch das Aufstellen von Altkleidercontainern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis jedenfalls ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung vorliegt, ist eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben.

Eine Sicherstellung ist auch dann verhältnismäßig, wenn der Aufsteller nicht bekannt ist und die Behörde deshalb keine Möglichkeit hat, auf ein geeignetes milderes Mittel wie etwa eine Ordnungsverfügung zurück zu greifen.

Wird der Aufsteller im weiteren Verfahren ermittelt, sind ihm die Kosten der Entfernung aufzuerlegen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann die sichergestellte Sache ansonsten verwertet werden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.