Systembetreiber geht leer aus

OLG Stuttgart bestätigt: Kein Eigentum der Systembetreiber

Systembetreiber erlangen kein Eigentum an Verpackungen, die über eine kommunale Sammlung miterfasst werden. Bereits im Januar konnte [GGSC] für seine Mandantschaft ein entsprechendes Urteil des LG Ravensburg erwirken. Diese seit Langem von [GGSC] vertretene Rechtsauffassung ist nun abermals durch das OLG Stuttgart mit Berufungsurteil vom 28.10.2014 (Az.: 12 U 28/14) bestätigt worden.


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Das OLG Stuttgart hat die gegen das Urteil des LG Ravensburg eingelegte Berufung der klagenden Systembetreiberin zurückgewiesen.

Keine dingliche Einigung

Ein (Mit-)Eigentumserwerb der Klägerin am im Rahmen der Vereinssammlung erfassten Altpapier findet nicht statt. Die Eigentumsverhältnisse am PPK-Material richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften, da spezielle abfallrechtliche Vorschriften zu der Frage des Eigentums an Verkaufsverpackungen nicht existieren. Wie auch die Vorinstanz prüfte das Gericht die möglichen Erwerbstatbestände eingehend, bestätigte auch die Begründung der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten und gelangte aus den nachfolgenden Gründen zu dem für Kommunen positiven Ergebnis.

Ausgangspunkt sei der Endverbraucher als ursprünglicher Eigentümer des PPK-Materials. Da dieser sein Eigentum jedenfalls nicht aufgebe, komme es auf die Frage des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs durch die Klägerin an. Jedoch fehle es bereits an der für den Eigentumsübergang erforderlichen dinglichen Einigung zwischen Endverbraucher und Klägerin. Weder liege ein Angebot noch eine Annahme als notwendige Bestandteile einer Einigung vor. Ein Angebot auf Übereignung an die Klägerin sei deshalb nicht anzunehmen, weil es dem typischen Endverbraucher an Kenntnis hinsichtlich der Existenz und der abfallrechtlichen Funktion der Klägerin als Systembetreiberin fehle.

Fehlende Annahmeerklärung

In Betracht komme allenfalls ein konkludentes Angebot auf Übereignung nach der Rechtsfigur „an den, den es angeht“. Vieles spreche aber bereits dafür, in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einem Angebot auf Übereignung konkret an den sammelnden Verein oder alternativ an den Beklagten auszugehen. Andererseits, so das Gericht, dürfte es dem Endverbraucher in erster Linie darauf ankommen, dass seine Abfälle ordnungsgemäß verwertet würden, so dass das Gericht es als vertretbar bezeichnete, auch ein Angebot „an den, den es angeht“ unter Einschluss der Klägerin anzunehmen.

Das Gericht ließ diese Frage im Ergebnis aber offen, da es in jedem Fall an der weiterhin notwendigen Annahmeerklärung der Klägerin als auch an einer Übergabe des PPK-Materials fehle.

Eine Annahmeerklärung werde weder von dem Systembetreiber selbst noch von jemand anderem als sein Stellvertreter abgegeben. Der Systembetreiber als Klägerin selbst sei am Erfassungsvorgang gar nicht beteiligt. Der sammelnde Verein nehme mit der Einsammlung das Einigungsangebot des Endverbrauchers entweder für sich selbst oder aber stellvertretend für den Beklagten an, keinesfalls aber stellvertretend für die Klägerin. Dass der Beklagte nicht als Stellvertreter der Klägerin handeln wolle, ergebe sich hingegen eindeutig aus seinem fortlaufend und eindeutig geäußerten abweichenden Willen, nämlich selbst Eigentum erlangen zu wollen.

Keine Übergabe

Weiter fehle es auch an der nach § 929 BGB erforderlichen Übergabe. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren Besitz am PPK-Material erlange, bedürfte es eines Besitzmittlungsverhältnisses, das dadurch begründet werde, dass jemand anderes für die Klägerin besitzen wolle.

Auch dieses sei aber nicht der Fall. Der sammelnde Verein habe entweder Eigenbesitzwillen oder wolle für den Beklagten besitzen, während der Beklagte nach seinen eindeutigen Äußerungen, auch im Prozess, Eigenbesitz begründen wolle.

Schließlich scheide auch ein Eigentumserwerb durch Vermischung gemäß §§ 947, 948 BGB aus.

Revision zugelassen

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und der unterlegene Systembetreiber hat zwischenzeitig auch - zunächst fristwahrend - Revision eingelegt. Zusammenfassend handelt es sich um ein sehr erfreuliches Urteil für die Kommunen, das die Verhandlungsposition mit den Systembetreibern deutlich stärkt.

Kommunen sollten im Rahmen ihrer Wertstoffsammlungen gleichwohl vorsorglich an den hierfür geeigneten Stellen (d.h. insb. Abfallsatzungen, Behältern und ggf. Entsorgungsverträgen) die kommunale Eigentümerstellung noch einmal ausdrücklich in Bezug nehmen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.