Landgericht Berlin

Schmerzensgeldklage gegen Fluggesellschaft wegen eines Gehörschadens erfolglos geblieben

Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Anwohners in der Nähe des Flughafens Berlin-Tegel gegen eine Airline auf Zahlung einer Entschädigung wegen Körperverletzung abgewiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am 23. Januar 2011 den U-Bahnhof Kurt-Schumacher-Platz verlassen und sei zur dort befindlichen Bushaltestelle gelaufen, als eine im Landeanflug befindliche Maschine der verklagten Airline einen sehr lauten Knall ähnlich einer Fehlzündung eines Autos verursacht habe.


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Dadurch seien bei ihm ein Schockzustand und eine Taubheit auf dem linken Ohr ausgelöst worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Fluggesellschaft hafte gemäß § 33 Luftverkehrsgesetz für die bei ihm eingetretenen Gesundheitsschäden. Insoweit sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von ca. 25.000,00 EUR gerechtfertigt.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung einer von ihm benannten Zeugin abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Januar 2015

- 3 O 55/14 -

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