Naturschutz und Windkraft

Regierungspräsidium Stuttgart bereitet Änderung der Naturpark-Verordnung „Schwäbisch-Fränkischer Wald“ vor

Regierungspräsident Johannes Schmalzl: „Neue Verordnung wird eine nachhaltige Energieversorgung berücksichtigen. Wir unterstützen das Ziel der Landesregierung, bis 2020 mindestens zehn Prozent des Stroms aus heimischer Windkraft zu decken“


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Das Regierungspräsidium Stuttgart bereitet derzeit die Änderung der Naturpark-Verordnung „Schwäbisch-Fränkischer Wald“ vor. Regierungspräsident Johannes Schmalzl sagte: „Die neue Verordnung wird eine nachhaltige Energieversorgung berücksichtigen. Wir unterstützen das Ziel der Landesregierung, bis 2020 mindestens zehn Prozent des Stroms aus heimischer Windkraft zu decken.“ Mit der geplanten Änderung der Naturparkverordnung sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen beschleunigt und vereinfacht werden, so der Behördenchef.

In der bestehenden Naturparkverordnung gibt es bereits Gebiete und Flächen, so genannte Erschließungszonen, die für eine kommunale und infrastrukturelle Entwicklung bestimmt sind und in denen der Erlaubnisvorbehalt der Naturparkverordnung nicht gilt. Das bedeutet, dass in diesen Gebieten und Flächen für die Ausübung der in der Naturparkverordnung grundsätzlich verbotenen Tätigkeiten und Maßnahmen eine behördliche Erlaubnis nicht erforderlich ist.

Mit der geplanten Änderung sollen nun auch Flächen für Windenenergieanlagen in der Regional- und Bauleitplanung zu den Erschließungszonen zählen. Hierdurch entfallen im Zusammenhang mit der Planung von Windenergieanlagen künftig gesonderte Verfahren zu Änderungen der Naturparkverordnung oder zu Befreiungen von dieser Verordnung.

Im Rahmen eines Änderungsverfahrens werden in einem ersten Verfahrensschritt zunächst die Kommunen, Landratsämtern, die Interessenvertretungen sowie die übrigen Trägern öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme angehört. In einem zweiten Schritt erfolgt die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfs bei den Landratsämtern bzw. Stadtkreisen. Dabei kann jedermann Einsicht in die Unterlagen nehmen und Anregungen und Bedenken schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen. Der genaue Ort und die genaue Zeit der Auslegung werden noch bekannt gegeben.

Die Änderung der Naturparkverordnung bedeutet keine Genehmigung von Windenergieanlagen. Jede Anlage bedarf ab einer Gesamthöhe von 50 Metern eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Insbesondere wird hier geprüft, ob – neben den rechtlich verbindlichen Regelungen des Immissionsschutzes (Lärm und Infraschall, Schattenwurf) – auch die naturschutzrechtlichen (insbesondere die artenschutzrechtlichen) Vorgaben eingehalten werden. Im Rahmen der Eingriffsregelung werden u.a. die Belange des Landschaftsbildes, des Flächenverbrauchs und alle sonstigen Naturschutzbelange abgewogen.

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