Gaspreisbremse: So erreicht die Soforthilfe Gas- und Fernwärmkunden

„Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab."

Mit Blick auf den Start der Gaspreisbremse im Dezember, sogenannter „Dezemberabschlag“, weist der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) explizit darauf hin, dass es bei der Umsetzung der Dezemberentlastung für Gas- und Wärmekunden mehrere gesetzliche Möglichkeiten gibt.


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Dazu Ingbert Liebing, VKU- Hauptgeschäftsführer: 

„Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab. Ziel jedes Versorgers ist, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren.

Die gute Nachricht vorneweg: Die Entlastung erfolgt automatisch. Es muss kein Antrag auf Entlastung bei den Gas- oder Wärmelieferanten gestellt werden.“

Für die Stadtwerke bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von mehreren Millionen Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Die Entlastungszahlungen für ihre Kunden aus Bundesfinanzmitteln müssen die Stadtwerke beantragen: Mit der Annahme der Anträge und einer ersten Prüfung hat die Bundesregierung das Unternehmen PwC beauftragt. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank.

Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember 2022 die zur Weitergabe an ihre Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden, aber trotzdem ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für die Kunden erbringen.“

Die Möglichkeiten der Versorger von Gas- und Wärmekunden für die „sogenannte Dezemberentlastung“ im Detail: 

Gas-SLP-Kunden (Private Haushalte und Gewerbebetriebe)

Von zentraler Bedeutung ist hier, ob die Kunden im Dezember eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung leisten müssen.

Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem der Versorger

• bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppt,

• auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichtet oder

• einen Betrag in Höhe der jeweils für Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.

• Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, ist der Erdgaslieferant nicht zur unverzüglichen Rückzahlung verpflichtet, sondern muss diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen.

Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, ist der Erdgaslieferant verpflichtet, im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat zu verzichten, indem

• er den vorgesehenen Zahlungsvorgang unterlässt oder

• einen Betrag in Höhe der jeweils für Januar 2023 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist oder

• eine vom Verbraucher selbst veranlasste Zahlung mit der nächsten Rechnung verrechnet oder

• den einmaligen Entlastungsbetrag bis zum 31. Januar 2023 an den Verbraucher gesondert auszahlt.

Wärmekunden

Die Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31.Dezember 2022 zu leisten.

Dabei kann das Wärmeversorgungsunternehmen wählen, zwischen

• dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden

• oder einer Zahlung an den Kunden

• oder einer Kombination aus beiden Elementen.

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V. direkter Link zum Artikel