Mauterstattungsansprüchen

Aktueller Aufruf des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung zur Geltendmachung von Mauterstattungsansprüchen

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 30. September 2014 die drei Musterklagen (14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10) des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. abgewiesen und damit bestätigt, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, die Mautgebühren seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.


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Das VG Köln hat die Berufung gegen die Urteile zugelassen. In zwei Verfahren wurde im November 2014 Berufung eingelegt. In diesem Zusammenhang hat der BGL seinen Mitgliedsunternehmen empfohlen, die in den Jahren ab 01. Januar 2011 möglicherweise entstandenen Mauterstattungsansprüche noch vor Jahresablauf schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) geltend zu machen und damit die Verjährung zu verhindern. Mit rechtzeitigem Eingang eines Mauterstattungsantrags beim BAG ist die Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 2 BFStrMG i.V.m. § 21 Abs. 2 BGebG für sich eventuell ergebende Mauterstattungsansprüche aus dem beantragten Zeitraum automatisch bis zur abschließenden Entscheidung des BAG über den jeweiligen Antrag gehemmt.

Losgelöst davon ist weiterhin ungewiss, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht. Hier bleibt die Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts (Oberverwaltungsgericht Münster) abzuwarten.

Zwischenzeitlich sind, der Empfehlung des BGL folgend, eine Vielzahl von Schreiben mit der Aufforderung zur Bestätigung einer eventuellen Verjährungsunterbrechung beim BAG eingegangen. Diese werden so bald wie möglich beantwortet. Die Bestätigung muss den Antragstellern nicht bis zum 31. Dezember 2014 zugehen, um die vorbeschriebene Verjährungshemmung auszulösen. Es wird um Verständnis gebeten, dass aufgrund der großen Anzahl von Schreiben deren Beantwortung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.

Vor diesem Hintergrund bittet das BAG darum, von einem etwaig beabsichtigten Versand von Erinnerungen oder inhaltsgleichen weiteren Schreiben abzusehen.

Mauterstattungsansprüchen - Anhang 1
Bundesamt für Güterverkehr direkter Link zum Artikel