Streit um „Südumfliegung“

Abflugroute des Flughafens Frankfurt Main geht in die nächste Runde

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat die Re­vi­si­on gegen ein Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs Kas­sel zu­ge­las­sen, mit dem den Kla­gen von Ge­mein­den und Pri­vat­per­so­nen statt­ge­ge­ben und die Fest­le­gung von Flug­rou­ten für rechts­wid­rig er­klärt wor­den ist, auf denen vom Flug­ha­fen Frank­furt Main nach Wes­ten star­ten­de Flug­zeu­ge zu­nächst in süd­li­che Rich­tung ge­lei­tet wer­den („Süd­um­flie­gung“).


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Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte seine Ent­schei­dung damit be­grün­det, dass mit den Flug­rou­ten das Ziel einer si­che­ren und flüs­si­gen Ab­wick­lung der durch den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss für den Flug­ha­fen­aus­bau vor­ge­ge­be­nen Ka­pa­zi­tät nicht er­reicht wer­den könne. Tech­nisch be­dingt könn­ten mit den Flug­ver­fah­ren ge­gen­wär­tig und auf un­ab­seh­ba­re Zeit ma­xi­mal 96/98 Flug­be­we­gun­gen in der Stun­de ab­ge­wi­ckelt wer­den und nicht die im Plan­fest­stel­lungs­be­schluss für den Aus­bau des Flug­ha­fens für den Pro­gno­se­fall 2020 zu­grun­de ge­leg­ten 126 Flug­be­we­gun­gen. Damit fehle es an einem sach­li­chen Grund für die Fest­le­gung der Flug­ver­fah­ren und die Be­las­tung der Klä­ger mit Lärm. Im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren wird das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt auf An­trag der un­ter­le­ge­nen Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu prü­fen haben, ob die Rechts­auf­fas­sung der Vor­in­stanz zu­trifft.

Bundesverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel