Verbotene Schwanenpflege

Wer einen kranken oder verletzten Schwan auffindet, darf diesen zwar vorübergehend aufnehmen, aber nicht länger in Gewahrsam nehmen, um ihn gesund zu pflegen

Er muss ihn an einen Tierarzt, eine Auffangstation für Wild oder einen Jagdberechtigten, dem auch das Recht zur Aneignung von krankem Wild zusteht, zur Pflege übergeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.


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Der Kläger ist Vorsitzender eines Vereins, der eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in Trier betrieb. Er fing kranke, verletzte oder sonst aus seiner Sicht hilfsbedürftige Schwäne unter anderem im Gebiet des beklagten Landreises Trier-Saarburg ein und brachte sie – bis zu deren Auflösung im Jahr 2012 – in die „Schwanenstation“ des Vereins, um sie gesund zu pflegen. Im April 2013 untersagte der Beklagte ihm das Einfangen und Aneignen wild lebender Schwäne im Gebiet des Landkreises mit der Begründung, er habe in einer Vielzahl von Fällen gegen das Landesjagdgesetz verstoßen, weil er Schwäne in Besitz genommen habe, ohne sie bei den im Gesetz vorgesehenen Personen abzugeben. Außerdem habe er in der „Schwanenstation“ gegen das naturschutzrechtliche Gebot der unverzüglichen Auswilderung gesund gepflegter wild lebender Tiere verstoßen. Seiner hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 30/2013). Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.

Das angefochtene Verbot sei rechtmäßig. Der Beklagte habe hinreichenden Anlass für die Annahme gehabt, dass die vom Kläger geübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme von Schwänen gegen das Naturschutz- und Jagdrecht verstoßen habe und mit weiteren Verstößen zu rechnen gewesen sei. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch der Schwan – genauer: der Höckerschwan (cygnus olor) – gehöre, nachzustellen und sie zu fangen. Zwar sei es als Ausnahme von diesem Verbot grundsätzlich zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Diese naturschutzrechtliche Ausnahmebestimmung stehe jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften. Eine solche abweichende Regelung enthalte das Landesjagdgesetz, wonach derjenige, der krankes oder verletztes Wild auffinde, berechtigt sei, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben. Da es sich bei dem Höckerschwan um eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart und damit um Wild im Sinne des Gesetzes handele, greife diese jagdrechtliche Regelung hier ein. Danach sei zwar die vorübergehende Aufnahme eines kranken oder verletzten Schwanes, nicht aber die längere Ingewahrsamnahme zur „Gesundpflege“ erlaubt. Vielmehr sei eine strikte Übergabepflicht an die genannten Stellen bzw. Personen vorgeschrieben, damit diese die erforderliche Pflege durchführten. Diesen Anforderungen habe der Kläger nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt genügt. Insbesondere habe es sich bei der von ihm verantwortlich geleiteten „Schwanenstation“ in Trier nicht um eine Auffangstation für Wild im Sinne des Gesetzes gehandelt. Hierfür kämen nur solche Einrichtungen in Betracht, die bestimmte Mindestanforderungen an die Gewährleistung einer art- und tierschutzgerechten Pflege erfüllten sowie eine unverzügliche Auswilderung der Tiere nach Wiedererlangung ihrer Fähigkeit zur selbständigen Erhaltung in der Natur erwarten ließen. Dies sei bei der „Schwanenstation“ nicht der Fall gewesen, wie sich aus den umfangreichen Verwaltungsakten ergebe.

Nichts Entscheidendes habe sich dadurch geändert, dass die Behörden des Saarlandes den Betrieb eines dort gelegenen Tiergeheges – „Schwanenauffangstation“ – mit der Bestellung des Klägers als Gehegebetreuer tierschutzrechtlich genehmigt hätten. Zwar spreche viel dafür, dass diese Einrichtung als Auffangstation für Wild im Sinne des Landesjagdgesetzes angesehen werden könne. Der Kläger habe aber die Abgabe einer verbindlichen Erklärung, dass er alle im Landkreis Trier-Saarburg aufgegriffenen Schwäne ausschließlich an die Schwanenauffangstation im Saarland übergeben werde, ausdrücklich verweigert. Damit sei weiterhin zu besorgen, dass er wild lebende Schwäne einfange und unter Verstoß gegen das Landesjagdgesetz in Gewahrsam nehme.

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MJV) direkter Link zum Artikel