Verpackungsgesetz: PPK – Mitentsorgung wieder ohne Vertrag?

Die Verhandlungen zu neuen Konditionen für die PPK-Mitbenutzung stehen vielerorts an und es drohen harte Auseinandersetzungen. Grund sind die gestiegenen PPK-Erlöse. Mancher PPK-Verwertungsvertrag sieht derzeit Erlöse über 200 €/t vor. Eigentlich eine gute Ausgangssituation für gute Übereinkünfte. Aber die Systeme scheinen noch in dem Glauben, sich Teile der hohen Erlöse sichern zu können, ohne die Entgelte für die örE anheben zu müssen.


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Erste Verhandlungen zur PPK-Mitbenutzung ab 2022

Die ersten Verhandlungen zur PPK-Mitbenutzung ab 2022 lassen folgende Haltung erkennen: Wir lassen uns nicht länger auf die sog. Kompromissempfehlung aus dem Oktober 2019 ein und verlangen das Wahlrecht zwischen gemeinsamer Verwertung mit Erlösbeteiligung und körperlicher Herausgabe des Anteils an PPK-Verkaufsverpackungen. Der Anteil darf aber nicht oder nicht wesentlich nach dem Volumen der entsorgten PPK-Mengen bestimmt werden. Hier das Pochen auf das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht, dort die Verweigerung gegenüber dem Recht des örE gemäß § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz, die Bemessung nach dem Volumen vorgeben zu dürfen.

Chancen zur Neujustierung

Die gestiegenen Altpapiererlöse erlauben, die Kompromissempfehlung zu überwinden, die der Grundintention des Gesetzgebers widerspricht. Bekanntlich lautete diese Empfehlung, die örE akzeptieren eine Abrechnung auf Massebasis und verzichten auf die Vorgabe des Volumenanteils. Im Gegenzug verzichten die Systeme auf Erlösbeteiligung oder Herausgabe. Aber wer A sagt, muss auch B sagen. Es kann nicht angehen, nunmehr auf dem Wahlrecht zu bestehen ohne den Volumenanteil der PPK-Verkaufsverpackungen am PPK-Gesamtgemisch als Bemessungsgrundlage akzeptieren zu wollen. Wenn die Kosten nach Masseanteil bei 150 €/t liegen und der örE über den Verzicht auf eine Erlösbeteiligung in 2019 vielleicht auf 200 €/t (150 €/t + 50 €/t) kam, so ergibt die alte Kompromissempfehlung bei aktuell 200 €/t eine Entgelthöhe von 350 €/t (150 €/t + 200 €/t). Das ergibt einen Volumenanteil von knapp 80 % (350:150 = 2,33 und entspricht 78 Volumenprozent : 33,5 Masseprozent). Da können die örE noch was abgeben, wenngleich sich der Volumenanteil der Verkaufsverpackungen jedenfalls zu Hochzeiten der Corona-Pandemie auf solche Werte ausgeweitet hatte.

Abgeben von den Verwertungserlösen darf aber nicht missverstanden werden mit einem fortgesetzten Verzicht auf die angemessene Geltendmachung des Volumenanteils. Würde ein gemeinsamer Vertreter in Neuverhandlungen das Angebot unterbreiten, das bisherige Entgeltniveau gerne beibehalten zu wollen, aber „nur“ zusätzlich das Wahlrecht eröffnet sehen zu wollen, dann kann das nicht akzeptiert werden. Im Beispiel würden die Systeme 200 €/t als Erlöse oder als Wert des herausgegebenen Altpapiers erhalten und damit mehr (200 €/t) erhalten als sie als Entgelt (150 €/t) bezahlen wollen, obwohl der Volumenfaktor noch nicht angemessen berücksichtigt ist. Ein Mehrerlös könnte erst verteilt werden, wenn der betreffende örE in den Beispielszahlen 150 €/t Entgelt + 150 €/t Erlöseinbehalt erhält, dann können 50 €/t an die Systeme ausgekehrt werden und diese zahlen sodann nur noch 100 €/t statt bisher 150 €/t.

Gerne haben die Systeme in der Vergangenheit ab und an die Systemfrage gestellt, ob denn eine kommunale Trägerschaft noch akzeptabel sei, wenn die Systeme mehr als 50 % der Kosten zu tragen haben. Jetzt stellt sich die Systemfrage dergestalt, ob es für die Systeme noch zu rechtfertigen ist, den Inverkehrverbringern von PPK-Verkaufsverpackungen hohe Kosten in Rechnung zu stellen, wenn sie in Summe den örE deutlich weniger bezahlen als sie aus der Mitbenutzung erlösen. Denn die Inverkehrbringer zahlen die Kosten, die den Systemen durch die Mitbenutzung der kommunalen Sammelstrukturen entstehen. Wer kann ernsthaft annehmen, die Systeme dürften sich zusätzlich 200 €/t an Gewinn in die Taschen stecken.

Die aktuell hohen Altpapierpreise erlauben also die Kurskorrektur, das Gesetz endlich vollständig anzuwenden und dem Basar den Rücken zuzukehren, der die Profis bevorteilt. Hier die Vorgabe des Volumenanteils dort die Einräumung des Wahlrechts zwischen Erlösbeteiligung oder Herausgabe. Und wenn die Altpapiererlöse wieder sinken, dann wird der Volumenanteil nicht geringer, sondern es realisiert sich das Risiko, welches über die Kompromissempfehlung in den Jahren 2019/2020 allein den örE übergeholfen war. Es muss der das Risiko nehmen, der für die Übernahme unternehmerischer Risiken auch hohe Gewinnerwartungen geltend machen darf.

Warnung vor vertragslosen Gebieten

Wenn sich die Systeme nicht kurzfristig erklären und zu einer dem Gesetz entsprechenden Praxis wechseln, droht das Wiedereintreten von Blockadehaltungen, die sich in vertragslosen Zuständen widerspiegeln würden. Warum sollten die örE mit 150 €/t einverstanden sein, wenn die PPK-Verkaufsverpackungen einen Wert von 200 €/t verkörpern, sie also bei einer Mitbenutzungsregelung schlechter stehen als bei einem Zustand ohne Vertrag. Es geht nicht an zu argumentieren, das Entgeltniveau könnte oder müsste nicht merklich angehoben werden, denn diese Argumentation verkennt die Betrachtung der Mitentsorgungsentgelte nur auf Massebasis, die sich zusätzlich durch den Entgelteinbehalt erhöht haben, der jetzt von Seiten der Systeme streitig gestellt wird.

Jedenfalls wird es sich aus Sicht der örE bewähren, sich vielerorts nur auf befristete Abstimmungsvereinbarungen eingelassen zu haben. Leider steht auch nicht zu erwarten, dass aus den jüngsten Gesprächen zwischen den Systemen und den kommunalen Spitzenverbänden, an denen sich auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) aktiv beteiligt hat, neue Impulse kommen. Dem Vernehmen nach sieht der neu gefasste Mustertext für Anlage 7 nur einen Lückentext mit redaktionellen Überarbeitungen vor. Eine neue oder erneuerte Kompromissempfehlung zu den wirtschaftlichen Konditionen, nachdem die bisherige Kompromissempfehlung am 31.12. 2021 ausläuft, ist nicht in Sicht.

Aktueller Hinweis: Der VKU hat neues Muster für Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung am 01.11.2021 versendet. Es heißt in der Mitteilung: „Im Gegensatz zum Kompromissmodell handelt es sich bei dem neuen Muster nicht um die Abbildung eines wirtschaftlichen Modells, vielmehr stellt es ein Vertragsgerüst dar, das mit den vor Ort gefundenen Verhandlungsergebnissen gefüllt werden muss.“

Strategiekreis Verpackungsgesetz (SK-V) wieder einberufen

Immer wieder donnerstags treffen sich die Systeme zur Abstimmung ihrer Vorgehensweisen in einer Arbeitsgruppe. Jetzt wird auch der Strategiekreis Verpackungsgesetz unter der Leitung von [GGSC]-Rechtsanwalt Prof. Hartmut Gaßner sich wieder beraten. Das 19. Treffen des SK-V findet online statt am 14.12.2021, 10:00 bis 13:00 Uhr.

Anfragen und Anmeldungen von neuen Interessierten gerne unter berlin@ggsc.de bis zum 10.12.2021. Schwerpunkt wird die Abstimmung zu den Konditionen der PPK-Mitbenutzung sein. Aber natürlich kommen – je nach Fragen und Problemen der Teilnehmer:innen – auch andere Themenkreise der Umsetzung des Verpackungsgesetzes zur Sprache. Beispielsweise wird zu besprechen sein, welche Folgen im Ergebnis die zwischenzeitlich gefestigte Information hat, dass das Bundeskartellamt den Systemen gegenüber für den Fall der Umstellung von Sack- auf Tonnensammlungen keine Entlassung aus der Hauptkostenverantwortung bei Vorlage einer Rahmenvorgabe erlaubt. Die aufwändige Praxis der sog. einvernehmlichen Rahmenvorgaben gehört nicht ganz überraschend der Vergangenheit an.

[GGSC]-Fachseminar am 23.11.2021

[GGSC] führt auch erneut ein Kompaktseminar zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes durch. Der Schwerpunkt der Onlineveranstaltung mit den Rechtsanwälten Prof. Hartmut Gaßner, Dr. Frank Wenzel und Linus Viezens wird auch hier die Abstimmung zur Ausgestaltung der PPK-Mitbenutzung mit den Systemen sein. Dabei wird auch das nunmehr vorliegende neue Muster für Anlage 7 einschließlich der dort beigefügten Hinweise des VKU und der kommunalen Spitzenverbände ein Thema sein.

Die Aufgabe für jeden örE ist in den vorgenannten Hinweisen der Kommunalverbände beschrieben: Dabei mussten aus wettbewerblichen Gründen konkrete Festlegungen hinsichtlich der Höhe des Verpackungsanteils am vom örE erfassten Sammelgemisch, der Beteiligung der Systeme an den vom örE erzielten PPK-Verwertungserlösen bei einer gemeinsamen Verwertung bzw. den Konditionen bei einer von PPK-Herausgabe den individuellen Verhandlungen des einzelnen örE den Verhandlungen vor Ort vorbehalten bleiben.

Online-Seminar Verpackungsgesetz für Fortgeschrittene – Verhandlungen PPK-Mitbenutzung

Dienstag, 23.11.2021

10:00-13:00 Uhr

(Zum Programm und zur Anmeldung gelangen Sie über unsere Homepage)

Unser [GGSC]-Expert:innen-Team steht zugleich auch für alle aktuellen Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz oder der Ausschreibung der PPK-Entsorgung gerne bereit. Bitte rufen Sie uns kurzfristig an!

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]