Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlegt Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, bestimmte Pflichten auf.
Grundversorger in diesem Sinne ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. In räumlicher Hinsicht entspricht ein solches Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag).
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