[GGSC]-Anwält:innen erwirken für das Land NRW vor dem OVG Sofortvollzug für Sicherheitsleistungen nach dem VerpackG

In einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das OVG Münster mit mehreren Beschlüssen vom 04.06.2021 entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Sicherheitsleistungen rechtmäßig ist (20 B 937/20 u.a.). Die Systembetreiber müssen daher sofort die nach dem VerpackG vorgesehene Sicherheitsleistung erbringen. Für das OVG war es für die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Systeme nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erheblicher Schaden für die Steuerzahler:innen entsteht.


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Zu den Verfahren

Wie mehrere andere Bundesländer auch, hat das Land Nordrhein-Westfalen Sicherheiten nach § 22 Abs. 4 VerpackG festgesetzt und gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet. Die Systeme haben um Rechtsschutz nachgesucht und Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diese sind nunmehr in der II. Instanz erfolglos geblieben. Die Rechtsanwält:innen Oswalt, Prof. Gaßner und Viezens haben die Landesbehörde vertreten. Die Landesbehörde erhält nun kurzfristig die angeordneten Sicherheitsleistungen.

Dazu die Rechtsanwält:innen: „Es ist gut, dass das Oberverwaltungsgericht unterstützt, mögliche Schäden vom Steuerzahler abzuwenden. Das Risiko von Zahlungsausfällen muss umgehend, also auch für den Zeitraum regelmäßig langwieriger

Hauptsacheverfahren abgesichert werden. Tatsächlich geht es den Systemen angesichts niedriger Avalzinsen auch nicht um die Kosten, sondern sie sorgen sich offenbar wegen ihrer knappen Kreditlinien.“

Die Systeme hatten vorgetragen, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung könne im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig erfolgen, weil der Gesetzgeber für den Regelfall keine sofortige Vollziehung vorgesehen habe und zudem mit der Erbringung der Sicherheitsleistung erhebliche Grundrechtseingriffe verbunden seien.

Dagegen ist das OVG Münster der Auffassung, dass an der sofortigen Verfügbarkeit der Sicherheitsleistung ein erhebliches fiskalisches Interesse bestehe. Nach der Wertung von § 18 Abs. 4 VerpackG sei die Tätigkeit eines Systems generell risikoträchtig, was die Realisierung einer Gewährleistungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. anderer öffentlicher Stellen für Pflichten der Systeme angehe. Zudem hätten die Systeme in der Vergangenheit keine „uneingeschränkte Stabilität“ aufgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht ist damit das zweite Obergericht, das zu dieser Frage Stellung genommen hatte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte am 28.08.2020 (12 CS 20.1750) anders entschieden und eine Verfassungswidrigkeit der Norm in den Raum gestellt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die weiteren Obergerichte positionieren werden. Durch die Entscheidung des OVG Münster ist den Landesbehörden der Rücken gestärkt. Aktuell stehen Eilentscheidungen in Baden-Württemberg und Berlin aus.

Ansprechpartner:innen bei [GGSC]

Rechtsanwält:innen Ida Oswalt, Prof. Hartmut Gaßner und Linus Viezens

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]