Zulässigkeit der „verbösernden Nacherhebung“ im Abfallgebührenrecht

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2021 (Az.: 1 K 543/18.WI) entschieden, dass § 10 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HKAG) einer „verbösernden“ Nacherhebung bei der Heranziehung zu Abfallgebühren nicht entgegensteht.


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Sachverhalt

Eine dreiköpfige Familie hatte in den Jahren 2007–2017 ein Grundstück bewohnt. Die beklagte Gemeinde hatte hiervon keine Kenntnis und veranlagte den Grundstückseigentümer stets zur Zahlung von Abfallgebühren für ein unbewohntes Grundstück. Erst in 2017 erfuhr sie, dass das Grundstück schon jahrelang bewohnt war und erließ (innerhalb der Festsetzungsfrist) Änderungsbescheide, in denen höhere Abfallgebühren für die Vorjahre festgesetzt wurden. Hiergegen wandte sich der Grundstückseigentümer mit seiner Klage.

Entscheidung des VG Wiesbaden

Dem VG Wiesbaden zufolge ist es zulässig, nachträglich höhere Abfallgebühren festzusetzen, auch wenn bereits eine Festsetzung erfolgt und die betr. Bescheide in Bestandskraft erwachsen sind („Verböserung“). Die Nacherhebung von Gebühren unterfalle grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen (hier: § 4 HKAG i.V.m. §§ 130, 131 AO). Auch auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, zumal er seiner Mitteilungspflicht (Anzeige eines 3-Personen-Haushalts) in 2017 nicht nachgekommen ist. Grenze der Veranlagung war im Fall allein die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4b HKAG i.V.m. § 169 AO).

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger regelmäßig zur Kalkulation sowie zur Erhebung und Festsetzung von Abfallgebühren.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]