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Bauschuttrecyclinganlage in Gewerbegebiet
Bauschuttrecyclinganlagen weisen im Hinblick auf den verursachten Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential auf, das gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht. Dies hat das OVG NRW erneut bestätigt (Beschl. v. 07.01.2021, Az.: 8 B 548/20). Trotz eines Verzichts auf den Umschlag gefährlicher Abfälle und trotz der Einhausung der Brech- und Siebanlage sprach das Störpotential der konkret genehmigten Anlage auch dort für eine Gewerbegebietsunverträglichkeit.
Unzuverlässiger Sammler
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in zweiter Instanz das Verbot einer gewerblichen Sammlung eines einschlägig bekannten Sammlers aus Hessen bestätigt. Dem Unternehmen wurde damit neuerlich seine Unzuverlässigkeit bescheinigt (Beschl. v. 04.01.2021, Az.: 5 A 976/18).
Abfalllager geschlossen
Das VG Düsseldorf hat eine Klage gegen die Stilllegungsanordnung abgewiesen, die gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen ergangen war (Urt. v. 06.10.2020, Az.: 3 K 7585/18).
Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Wertstoffhof
Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, haben keinen Anspruch auf Entsorgung ihrer Abfälle auf einem Wertstoffhof. Dies soll auch dann gelten, wenn die betreffende Person aufgrund eines ärztlichen Attests vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit ist (VG Neustadt, Beschl. v. 01.02.2021, Az.: 5 L 49/21.NW). Vgl. ausführlich zu dieser Entscheidung unser Beitrag vom 22.03.2021 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft).
Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.
Link zur Homepage: www.ggsc.de