An Wertstoffhöfen gilt Maskenpflicht trotz ärztlichem Befreiungsattest

Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, haben keinen Anspruch auf Entsorgung ihrer Abfälle auf einem Wertstoffhof. Dies soll auch dann gelten, wenn die betreffende Person aufgrund eines ärztlichen Attests vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit ist. Hier überwiegt die Pflicht des Wertstoffbetreibers, sein Personal und die übrigen Nutzer des Wertstoffhofes durch geeignete Schutzmaßnahmen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.


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Sachverhalt

Das VG Neustadt hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Beschl. v. 01.02.2021 – 5 L 49/21.NW) den Eilantrag eines Bürgers abgelehnt. In dem Fall hatte der Antragsteller an einem Wertstoffwirtschaftszentrum seine alten PKW-Reifen entsorgen wollen, ohne dabei eine Maske zu tragen. Dabei berief er sich auf eine auf ihn ausgestellte ärztliche Bescheinigung, laut derer er aufgrund verschiedener schwerer Krankheitsbilder vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit war. Das Personal am Wertstoffhof weigerte sich dennoch, dem Antragsteller Zutritt zum Wertstoffhof zu gewähren und verwies dabei auf die an Wertstoffhöfen bzw. in öffentlichen Einrichtungen bestehende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, auf die auch auf Schildern außerhalb und innerhalb des Wertstoffhofes aufmerksam gemacht wurde. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht – ohne Erfolg.

Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der jeweilige Anspruchsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Sache so eilbedürftig ist, dass es für den Antragsteller nicht zumutbar ist auf eine Gerichtsentscheidung im regulären Klageverfahren zuzuwarten. Den drohenden Eintritt entsprechender Nachteile muss der Antragsteller nachweisen. Nach Auffassung des VG Neustadt sei schon dies nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Abgabe der Altreifen am Wertstoffhof nicht aufgeschoben werden könne.

Es bestehe darüber hinaus aber auch kein Anordnungsanspruch. Gemäß der fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) sind Personen, für die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht zumutbar ist, zwar grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes an öffentlichen Orten mit Publikumsverkehr befreit. Hieraus folgt nach Auffassung des VG aber kein Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung. Maßgeblich sei hier vielmehr das der jeweiligen Einrichtung zugrundeliegende Rechtsverhältnis.

Wertstoffhöfe dürfen derzeit aufgrund der Corona-Pandemie nur geöffnet haben, wenn sie geeignete Maßnahmen zum Schutz des Personals und der übrigen Nutzer vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus ergreifen. Diesen Schutzpflichten wird u.a. durch die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entsprochen. Die Geltung einer generellen Ausnahme sei nach Auffassung des VG Neustadt hiermit nicht in Einklang zu bringen. Insoweit habe der Schutz des Personals und der übrigen Nutzer vor einer Ansteckung Vorrang. Auch sei hier bei einer Betrachtung der Gesamtumstände keine Diskriminierung derjenigen Personen erkennbar, die aufgrund eines ärztlichen Attestes vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sind. In diesem Zusammenhang wies das VG v.a. nochmals auf die Aufschiebbarkeit der Nutzung und die Möglichkeit zur Beauftragung dritter Personen hin.

Hinweise zum Verfahrensstand

Die Entscheidung des VG Neustadt ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]