Sperrmüllsammlung – neue Anforderungen im KrWG

Wie weit reichen die neuen Pflichten an die schonende Erfassung von Sperrmüll? Ist der Einsatz von Pressfahrzeugen künftig ausgeschlossen? Muss Sperrmüll stets in mehreren Fahrzeugen abgeholt werden? Die neuen Anforderungen an die Erfassung von Sperrmüll stellen die örE vor zahlreiche Umsetzungsfragen.


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Keine Abwägungsvorbehalte und Verweise auf Ausnahmen?

§ 20 Abs. 2 Nr. 7 KrWG fordert insofern von den örE, Sperrmüll derart zu sammeln, dass sowohl die Vorbereitung zur Wiederverwendung (VzW) als auch das Recycling der Bestandteile des Sperrmülls ermöglicht werden. Die Vorschrift sieht – anders als andere Getrennterfassungsregelungen in § 20 KrWG – keine Relativierung und keinen Verweis auf Ausnahmen vor. Diese so absolut klingende Forderung bettet sich allerdings in einen größeren geforderten Maßnahmenkontext ein, der den örE letztlich doch einen gewissen Organisationsrahmen lässt. Insgesamt soll dieser darauf zielen, die VzW (also z.B. kleinere Reparaturen, Reinigungen, etc.) wie auch das Recycling als vorzugswürdige Verwertungsmaßnahmen zu fördern. Dabei bilden die genannten Anforderungen an die Sperrmüllsammlung bestehend aus Hol- und Bringsystem nur einen Baustein von vielen. Gleichzeitig bieten die Abfallberatung und das Hinwirken auf Vermeidungsmöglichkeiten Ansätze dafür, die Erfassung des verbleibenden Sperrmülls zu vereinfachen.

Flankierung durch Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallberatung

Nach § 46 Abs. 2 KrWG sollen die örE künftig verstärkt auf Möglichkeiten der Wiederverwendung von Erzeugnissen und damit im Ergebnis der Sperrmüllvermeidung hinweisen. Dazu soll insbesondere über Einrichtungen des örE und sonstiger Träger beraten werden, durch die Erzeugnisse einer Wiederverwendung zugeführt werden können (z.B. Recyclingkaufhäuser, Repaircafés, Tauschbörsen). Zudem soll über die ressourcenschonende Bereitstellung von Sperrmüll beraten werden. Diese Beratungspflicht eröffnet dem örE zugleich Steuerungsmöglichkeiten, auf eine schonende Erfassung z.B. vorzugsweise im Bringsystem an Wertstoffhöfen hinzuwirken.

Überprüfung des status quo und Darstellung künftiger Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept

Bleiben im Ergebnis der Maßnahmen zur Beratung und schonenden Übergabe von Sperrmüll im Bringsystem quasi keine Bestandteile für eine VzW oder ein Recycling mehr im abzuholenden Sperrmüll übrig, kann die Sammlung im Holsystem effizient durchgeführt werden. Nicht zwingend ist dann der Einsatz von sog. „hintereinanderfahrenden“ Fahrzeugen für wiederverwendbare Bestandteile einerseits und Restsperrmüll andererseits. Um darauf verzichten zu können, müsste die Wirkung der anderen Maßnahmen jedoch belegt werden können. In jedem Fall ist daher zunächst eine Bestandaufnahme zum Stand der Sperrmüllerfassung erforderlich. Ausgehend vom jeweiligen status quo hat der örE anhand der von ihm bereits getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen sein Konzept für den Umgang mit Sperrmüll neu zu erstellen. Dies verlangt auch § 21 KrWG: Danach sind sowohl die Maßnahmen zur Vermeidung wie auch zur getrennten und schonenden Erfassung im Abfallwirtschaftskonzept darzustellen.

Bitte beachten Sie, dass [GGSC] am 17.03.2021 ein Online-Seminar zu den „Auswirkungen des neuen KrWG auf das Tagesgeschäft“ (10.00–13.30 Uhr) durchführt, in dem die neuen Anforderungen an die Sperrmüllsammlung und weitere Themen (u.a. Getrenntsammlung und Vermischungsverbote, Bauabfall – Überlassungspflicht und Marktsituation, Bioabfall, Maßnahmen der Abfallvermeidung) besprochen werden. Zu dem Online-Seminar können Sie sich über unsere Kanzleihomepage anmelden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]