Fiktion des Entledigungswillens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG) bei auf Grundstücken abgestellten Altautos und abgelagertem Altholz

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Duldung der Entsorgung von Gegenständen bestätigt, die dauerhaft auf einem Grundstück abgelagert worden sind (u.a. Altauto, Anhänger, Altholz). Das Gericht zeigte insbesondere auf, unter welchen Voraussetzungen der Entledigungswille i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzunehmen ist.


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Sachverhalt

Die Klägerin hatte auf einem Grundstück, das sich in ihrem Miteigentum befindet, diverse Gegenstände abgelagert, u.a. ein Altfahrzeug, einen Anhänger und einen ca. 5 m³ großen Stapel Altholz. Das Altfahrzeug war abgemeldet und mit Gestrüpp überwuchert. Das Dach war beschädigt, so dass Wasser in den Innenraum eindringen konnte. Auch der Anhänger wies starken Moosbewuchs und Löcher in der Karosserie auf. Der Stapel mit Altholz war kaum noch zugänglich, da der Weg dorthin ebenfalls mit Gestrüpp überwuchert war. Auf die behördliche Anordnung hin trug die Klägerin vor, die Entsorgung nicht dulden zu wollen. Das Altfahrzeug solle als Dekorationsobjekt verkauft werden und der Holzstapel diene als Unterschlupf für Igel.

Fiktion des Entledigungswillens

Dem Verwaltungsgericht Würzburg zufolge war die behördliche Duldungsanordnung rechtmäßig (Gerichtsbescheid vom 07.12.2020, Az.: W 10 K 19.1529). Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG (a.F.) kann die zuständige Behörde bei unzulässigen Abfallablagerungen Anordnungen erlassen, die auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gerichtet sind.

Hinsichtlich sämtlicher Gegenstände sei ein Wille zur Entledigung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzunehmen, da die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist bzw. aufgegeben wurde, ohne dass dabei ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Bei dem Altfahrzeug und dem Anhänger sprechen vor allem der Bewuchs mit Gestrüpp und Moos sowie die Materialschäden (Dach, Karosserie, Wassereinbruch) für eine Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung. Dem Verwaltungsgericht zufolge hätte die willentliche Beibehaltung der Zweckbestimmung vorausgesetzt, dass das Altfahrzeug bzw. der Anhänger nicht jeglichen Witterungseinflüssen ausgesetzt worden wären. Das Nichtergreifen von Maßnahmen, die ein ungehindertes „Verrotten“ von Gegenständen verhindern, sei Indiz für eine Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung. Da die Klägerin auch nicht substantiiert darlegen konnte, an wen das Altfahrzeug als Dekorationsobjekt veräußert werden sollte, war die behördliche Entscheidung, den Entledigungswillen anzunehmen, nicht zu beanstanden. Für den Stapel mit Altholz gelte nichts anderes. Die mit Gestrüpp überwucherte Zuwegung spreche dafür, dass der ursprüngliche Verwendungszweck des Altholzes aufgegeben wurde. Die nicht näher belegten Ausführungen der Klägerin, der Holzstapel diene Igeln als Unterschlupf, wertete das Verwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptung, die dem Erlass einer Entsorgungsanordnung nicht entgegenstehen.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll