Illegale Abfallablagerungen – Anpassung des Bußgeldkataloges in Brandenburg

Für Brandenburg ist im Mai 2020 ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft getreten, mit dem die Bußgelder insbesondere auch für die illegale Ablagerung von Abfällen erheblich angehoben wurden.


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Wie werden illegale Abfallablagerungen sanktioniert?

Wie bisher enthält der im Amtsblatt für Brandenburg vom 6. Mai 2020 (Nr. 18, S. 375 ff.) veröffentlichte Bußgeldkatalog jeweils einen Bußgeldrahmen. Für Regelfälle kann ein Bußgeld im mittleren Bereich angesetzt werden, Ober- und Untergrenze der Spannen erlauben es, Einzelfallumstände zu berücksichtigen, wie etwa das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung. Die Bußgelder wurden zum Teil vervielfacht. So wird der mittlere Wert für die unerlaubte Entsorgung von über 5 cbm Bau- und Abbruchabfällen beispielsweise vervierfacht und beträgt nun 5.500 Euro, die Obergrenze des Bußgeldrahmens wird auf bis zu 10.000 Euro angehoben. Beim illegalen Ablagern von Elektrogeräten, wie z.B. Waschmaschinen, wird der mittlere Wert des Bußgelds auf 4.000 Euro angehoben und damit mehr als verzehnfacht, der obere Wert des Bußgeldrahmens liegt bei 8.000 Euro.

Der Verordnungsgeber hat mit dem neuen Bußgeldkatalog auf die Zunahme illegaler Abfallablagerungen reagiert und die Bußgelder auf eine zeitgemäße Höhe angehoben. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern soll so ein wirksames Mittel an die Hand gegeben werden, gegen illegale Abfallablagerungen vorzugehen. Diese haben gerade in der Covid-19 Krise noch einmal aus unterschiedlichen Gründen zugenommen.

[GGSC] berät und vertritt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die unteren Abfallbehörden beim Vorgehen gegen illegale Abfallablagerungen, auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen um Bußgelder und Anordnungen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll