Rahmenvorgabe vor Gericht: Beschluss gegen örE in Eilverfahren erster Instanz

Die Stadt Göttingen beabsichtigt eine Umstellung bei der LVP-Sammlung von Sack auf Tonne und für die Tonnensammlung eine Abholung vom Grundstück, wie es für die Restmüllentsorgung der Standard ist.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Nachdem entsprechende Verhandlungen erfolglos blieben, wurden Rahmenvorgaben verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erlassen. Hiergegen wurde von den Systemen Klage erhoben und ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeleitet. Die Stadt Göttingen wird von [GGSC] vertreten.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat im Eilverfahren durch Beschluss vom 10.07.2020 (Az.: 4 B 135/20) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Rahmenvorgaben wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Erfolgsaussichten der Klagen als offen und nimmt daher eine Abwägungsentscheidung vor. Diese Abwägungsentscheidung geht nach Ansicht des Gerichts auf-grund der erheblichen Investitionen in die gelben Tonnen zugunsten der Antragstellerinnen aus.

Inhaltlich stützt das Verwaltungsgericht die Offenheit des Ausgangs der Klageverfahren auf zwei Punkte:

1. Zunächst geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Zweifel daran bestehen, ob vom öffent-lich-rechtlichen Entsorgungsträger ein sogenannter „Vollservice“ angeordnet werden kann. Dies hält das Gericht für problematisch, weil die Möglichkeit zur Rahmenvorgabe bereits eine Durch-brechung der Organisationsverantwortung der Systeme für die LVP-Erfassung sei und daher eine enge Auslegung der Rechtsgrundlage vorgenommen werden müsse.

2. Der zweite vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Aspekt ist vor dem Hintergrund des Gesetz-gebungsprozesses mehr als überraschend. Das Gericht stellt in Frage, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überhaupt vorgeben könne, dass die Sammlung von LVP mit gelben Tonnen durchzuführen sei. Als Argument wird insoweit auf die Antragstellerin verwiesen, die vorgebracht hat, dass die Verweilzeiten der Fahrzeuge bei einer Erfassung mit Tonnen verlängert würden. Da-her sei der Ausstoß von CO2 gestiegen. Nach Auffassung des Gerichts müsse im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt werden, ob insoweit den Anforderungen von § 22 VerpackG (Effek-tivität der Erfassung) genüge getan sei.

Beschwerde gegen den Beschluss des VG Göttingen

Die Stadt Göttingen hat [GGSC] beauftragt, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Die Be-schwerdebegründung geht insbesondere darauf ein, dass der angestellte Kostenvergleich zwi-schen Investitionen in Tonnen und dem Einsatz von Säcken zu kurz greift. Vor allem wird deutlich gemacht, dass zwischen dem Sammelsystem des örE und dem der Systeme bekanntlich eine Ab-stimmung zu erfolgen hat. Wenn dies nicht nur eine quälende Verhandlungspraxis beschreiben, sondern dem Wortsinn gerecht werden soll, dann sind die beiden Systeme aufeinander abzustim-men. Deshalb kann dem Bürger nicht der Standard verwehrt werden, der ihm bei der Restmüllent-sorgung eingeräumt ist. Insoweit stellt der Entsorgungsstandard nicht nur eine Beschränkung für Rahmenvorgaben dar, sondern ist eine Art von Blaupause. Schließlich zeigt die Beschwerde auf, dass der Verweis auf Verweilzeiten der Müllfahrzeuge nicht geeignet sein kann, dem Recht der ö-rE, erforderlichenfalls mit Rahmenvorgaben vorzugehen, von vornherein den Boden zu entziehen. Der Gesetzgeber sieht sich sicherlich auch dem Klimaschutz verpflichtet; eine generelle Infrage-stellung von Tonnensammlungen hat der Gesetzgeber nun mit Sicherheit nicht gewollt!

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll