Müssen Zweckverbände im Handelsregister eingetragen werden?

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Zweckverband zur Wasserversorgung und Schmutzwasserbehandlung, der sich ausschließlich hoheitlicher, öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, nicht in das Handelsregister eingetragen werden muss (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020, Az.: 7 W 51/17).


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Nein, wenn Rechtsverhältnisse zu den Anschluss- und Benutzungspflichtigen vollständig öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind

Der Senat führt zur Begründung aus, dass Zweckverbände nicht zu den Handelsgesellschaften (§ 6 HGB) zählen und somit nicht Formkaufmann sind.

Die Eintragungspflicht sei vielmehr anhand der Frage zu beurteilen, ob der Zweckverband ein Handelsgewerbe, d.h. einen kaufmännisch einzurichtenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreibe. Dies verneint der Senat mit Blick auf den am Verfahren beteiligten Zweckverband, da dieser seine Leistungen nicht in privatwirtschaftlichen Verträgen vereinbart. Ein Betrieb der öffentlichen Hand sei den kaufmännisch geführten Gewerbebetrieben lediglich zuzuordnen, wenn sich der öffentliche Rechtsträger wie ein Privatunternehmen am Geschäftsverkehr beteiligt. Dabei schließe der Anschluss- und Benutzungszwang das Vorliegen eines Gewerbebetriebes nicht grundsätzlich aus, da der Anschluss- und Benutzungszwang als Kontrahierungspflicht auch zum Abschluss privatrechtlicher Verträge ausgestaltet sein könnte.

Nach den Feststellungen des Senates sieht das Satzungsrecht des in dem Verfahren beteiligte Zweckverbandes den Abschluss privatrechtlicher Verträge aber nicht vor, so dass das Vorliegen eines Gewerbebetriebes zu verneinen sei. Der Senat führt aus, dass die Rechtsverhältnisse zu den Anschluss- und Benutzungspflichtigen vollständig öffentlich-rechtlich ausgestaltet seien. Dies komme durch die Erhebung von Beiträgen, Kostenersatz und Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes und deren Festsetzung durch Bescheide zum Ausdruck.

Auf die – für die Beurteilung des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ebenso maßgebliche – Frage, ob der Zweckverband in der Absicht handele, laufende Einnahmen zu erzielen, kommt es dem Senat zufolge für die Entscheidung nicht mehr an.

[GGSC] berät die Mitglieder zahlreicher interkommunaler Kooperationen in kommunalabgaben-, vergabe- und zivilrechtlichen Fragen und unterstützt bei der Erstellung gerichtsfester Zweckvereinbarungen und Zweckverbandssatzungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll