Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden
Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze.
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