Einschränkung des touristischen Verkehrs im Landkreis Leer

Allgemeinverfügung des Landkreises Leer

Auswärtige Camper dürfen ihre Wohnmobile oder Wohnwagen-Gespanne zunächst nicht mehr auf öffentlichen und tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen im Landkreis Leer parken.


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Das regelt eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises, die an diesem Mittwoch in Kraft tritt und zunächst bis zum 18. April gilt. Nur zum Tanken und Bezahlen dürfen die Fahrzeuge abgestellt werden. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz im Landkreis Leer haben.

Zu den tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen zählen alle privaten Parkflächen, insbesondere Supermarktparkflächen, Parkflächen öffentlicher Einrichtungen, Parkflächen von Banken und Sparkassen, Parkflächen von Tankstellen, Parkflächen von Autohäusern und Werkstätten, Parkflächen von Schwimmbädern sowie Parkflächen für touristische oder ähnliche Zwecke.

Die Allgemeinverfügung wird im Wortlaut in den hiesigen Tageszeitungen im Anzeigenteil veröffentlicht. Sie kann im Übrigen auf der Internetseite des Landkreises Leer nachgelesen werden:

https://www.landkreis-leer.de/coronavirus

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