KrWG-Novelle: Kommunale verantwortung stärken

KrWG-Novelle: Kommunale verantwortung stärken
KrWG-Novelle: Kommunale verantwortung stärken

DStGB nimmt zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Stellung

Der Spitzenverband erwartet von der heute im Bundeskabinett behandelten KrWG-Novelle eine Stärkung der kommunalen Steuerungsverantwortung im Bereich der Abfallentsorgung. Zusätzlich fordert er einen Ausbau der Herstellerverantwortung.


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Die kommunale Steuerungsverantwortung garantiert eine langfristig gesicherte Entsorgung auf hohem ökologischen Niveau und zugleich einen attraktiven Service für die Bürgerschaft zu kostendeckenden Gebühren. Dass die deutsche Entsorgungswirtschaft insbesondere wegen hoher Verwertungsquoten international Maßstäbe setzt, ist ein Verdienst der Städte und Gemeinden.

„Nachdrücklich zu kritisieren ist, dass der heute dem Bundeskabinett vorliegende Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kein Klagerecht der kommunalen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen mehr vorsieht. Das ist im Vergleich zum Referentenentwurf ein Rückschritt und wird dem hohen Anspruch, den auch die Bürgerschaft mit Recht an eine kommunal verantwortete Abfallentsorgung stellt, nicht gerecht“ stellt Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, klar. Wenn wir den Ressourcen- und Umweltschutz ernsthaft stärken wollen, muss die Rolle der kommunalen Entsorgungsträger gestärkt und nicht geschwächt werden.

Die Novelle des KrWG muss darüber hinaus eine noch stärkere Einbindung von Herstellern und Vertreibern von Einwegkunststoffprodukten vorsehen. Den Kommunen und damit auch den Gebührenzahlern sind in den letzten Jahren durch eine zunehmende Vermüllung des öffentlichen Raums (Littering) immer höhere Kosten für die Beseitigung der Abfälle und die Reinigung der öffentlichen Räume entstanden. Dem muss wirksam begegnet werden. Dafür ist es notwendig, dass alle litteringintensiven Produkte in die Herstellerverantwortung einbezogen werden. Hier muss das Verursacherprinzip voll zur Anwendung kommen.

Wesentliche Voraussetzung ist es, dass die Hersteller schon bei der Produktion von Waren auf die Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit und Umweltverträglichkeit achten. Folge muss daher sein, dass eine Nichtbeachtung für die Hersteller und Vertreiber finanziell spürbar ist.

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