Klärschlammverwertung – Die Krux mit dem Energiekonzept

Sind die Anforderungen an ein zu wertendes Konzept mehrdeutig formuliert, kann die Vergabestelle das Vergabeverfahren insgesamt auf den Stand vor der Angebotsabgabe zurückversetzen. Dies hat mit Beschluss vom 10.07.2019 die Vergabekammer Niedersachsen (Az.: VgK-22/2019) ausgeführt.


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Mehrdeutigkeit der Anforderungen von der Vergabestelle erkannt

Im streitigen Vergabeverfahren zur thermischen Klärschlammverbrennung in einer Monoklärschlammverbrennungsanlage hatte die Vergabestelle neben dem Preis zu 50 % auch qualitative Wertungskriterien angesetzt. Dabei sollte wiederum zu 30 % ein sog. Energiekonzept bewertet werden. Im Wesentlichen sollten die Bieter dabei „Synergien durch die Abnahme von Energieströmen am Standort“ der vorgesehenen Anlage beschreiben. Die beiden im Ergebnis unklaren und unterschiedlich verstandenen Teilaspekte lagen in Folgendem:

Zum einen war unklar, ob unter die Wärmeabgabe an Dritte bzw. andere Anlagen des Betreibers für den Begriff der „Anlage“ auf die immissionsschutzrechtliche Bedeutung abzustellen wäre. In diesem Fall zählte nämlich wegen Erweiterung der bestehenden Müllverbrennungsanlage des Antragstellers um eine Monoverbrennungsanlage letztere nicht als andere Anlage. Zum anderen war offen, in welchem Umfang CO2-Gutschriften auf die vertragsgegenständlichen Klärschlämme zurückzuführen sein müssen.

Anforderungen an Zurückversetzung an Teilaufhebung orientiert

Die Vergabekammer teilte die Ansicht der Antragsgegnerin insoweit, als eine Korrektur von Fehlern in den Vergabeunterlagen, die erst bei Angebotswertung erkannt werden, auch nach Angebotsabgabe möglich sei. Notwendige Voraussetzung dafür sei, dass der Auftraggeber einen sachlichen Grund vorweisen könne, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen sei. Die Entscheidung dürfe nicht willkürlich oder nur zum Schein erfolgen.

Vollständige Zurückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe

Die beabsichtigte Korrektur der Anforderungen an das Energiekonzept war nach Auffassung der VK zwar sachlich gerechtfertigt, da aufgrund der fehlenden Eindeutigkeit der formulierten Anforderungen die Unterlagen intransparent waren. Jedoch hätte allein die Zurückversetzung hinsichtlich der Neueinreichung von Energiekonzepten den Anforderungen an die Gleichbehandlung der Bieter nach Auffassung der VK nicht genügt: Nur bei Zurückversetzung des Verfahrens insgesamt in den Stand vor der Angebotsabgabe sei dieses Gebot gewahrt.

[GGSC] berät bei Fragen der organisationsrechtlichen Gestaltung der Klärschlammbeseitigung wie auch bei Ausschreibungen der Klärschlammverwertung.

Link zur Homepage:

www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll