Gebühr im Notifizierungsverfahren

Die Verbringung von Abfällen in das europäische Ausland erfordert die Durchführung eines abfallrechtlichen Notifizierungsverfahrens, soweit die verbrachten Abfälle nicht in der „Grünen Liste“ aufgeführt sind. Die dafür entstehenden Kosten werden in Form von Verwaltungsgebühren erhoben. Das VG Düsseldorf hat sich kürzlich in einem Beschluss mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsgebühren befasst, die anhand der Menge des zu genehmigenden Abfalls bemessen wurden (vom 28.05.2019, Az.: 17 K 9985/18).


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Besonderheiten der Verwaltungsgebühr

Dem VG Düsseldorf zufolge stellt sich die mengenmäßige Bemessung einer Verwaltungsgebühr als „Abgabe gleicher Wirkung“ wie Ein- oder Ausfuhrzölle dar und ist daher unter Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit als Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts rechtswidrig. Die zollgleiche Wirkung ist nach Auffassung des Gerichts zunächst darin begründet, dass die Gebühr gerade nicht Teil einer allgemeinen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländische und ausgeführte Waren nach gleichen Kriterien erfasse. So weisen die Gebührenverfahren für das innerhalb von Deutschland für gefährliche Abfälle erforderliche Nachweisverfahren und die Gebührenerhebung für das Notifizierungsverfahren für die Verbringung von Abfällen in das europäische Ausland grundlegende Unterschiede auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite auf. Vor allem aber entsprechen derartige mengenabhängigen Gebühren in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für solche Gebühren aufgestellt hat. Denn der Betrag einer Gebühr, der anhand des Gewichts des Erzeugnisses bestimmt wird, stehe nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren.

[GGSC] verfügt über eine langjährige hohe Expertise im Bereich des Abfallverbringungs- und Abgabenrechts.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll