Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

Da der Betrieb einer Sportanlage allgemein nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks umfasst, ist die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und deshalb nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, so das BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 – V R 63/17 – (www.bundesfinanzhof.de unter Entscheidungen).

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück und vermietete in den Streitjahren 2006 bis 2008 mit zwei Mietverträgen einen Sport- und Gymnastikraum für Rehabilitationssport und eine Sporthalle für Kampfsport an einen Sportverein.


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Vertragsgegenstand des Vertrags „Rehasport“ war die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten, Sauna und Ruheraum. Zudem wurde dem Verein gestattet, die Sportgeräte in den anderen Räumlichkeiten des Vermieters unter dessen Aufsicht zu nutzen. Gegenstand des Vertrags „Kampfsport“ war die Überlassung  einer Sporthalle an zwei Tagen wöchentlich für jeweils drei Stunden nach Absprache, ebenso wie die Nutzung von Duschen und Umkleiden an den Nutzungstagen. Beide Verträge verlängerten sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien einen Monat vor Ablauf gekündigt wurden. Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung behandelte das beklagte Finanzamt die Vermietungen als einheitliche, steuerpflichtige sonstige Leistung eigener Art, unterwarf sie dem Regelsteuersatz und verneinte ebenso wie das Finanzgericht die Steuerfreiheit der entgeltlichen Überlassung der Sporthalle gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.

Auch nach Ansicht des BFH fielen die Vermietungsleistungen der Klägerin nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH liege danach eine steuerfreie Grundstücksvermietung nur vor, wenn dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen. Würden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei.

Die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle sei regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und deshalb nicht gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, denn der Betrieb einer Sportanlage umfasse neben der Zurverfügungstellung des Grundstücks auch eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen. Ob besondere Umstände vorlägen, die bei der Überlassung einer Sporthalle ausnahmsweise die Annahme einer bloßen Raumüberlassung rechtfertigten, sei vornehmlich eine tatsächliche Feststellung, die das Finanzgericht anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu treffen habe. Hier sah der BFH keinen Grund zu Beanstandungen.

Langfristige Vermietung

Auf die vom Finanzgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob bei der Überlassung von Sportanlagen das Vermietungselement der Leistung – wie das Gericht meine – nur im Rahmen eines langfristigen (mehrjährigen) Vertrags ohne Kündigungsmöglichkeit prägend sein könne, komme es hier nicht an. Zwar habe der BFH in einem anderen Fall entschieden, dass bei der Überlassung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner für die  Dauer von 15 Jahren die Raumüberlassung der Leistung das Gepräge gebe; daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss herleiten, dass bei der Überlassung von Sportanlagen eine Steuerbefreiung nur bei einem derart langfristigen Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit in Betracht komme.

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